Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 29 (29)

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Für den damit bereits begrenzten inhaltlichen Umfang der 
fraglichen Eigentumsbeeinträchtigungen liegt eine weitere Schranke 
darin, daß dieselben natürlich keine wesentlichen Minde- 
rungen des Rechts am eigenen Grund und Boden bringen dürfen. 
Das Prinzip von der Unantastbarkeit des privaten Eigentums ist 
auch im öffentlichen Recht als bindend anerkannt. Dieser Grund- 
satz schließt hier einen Kompromiß mit der Allmacht der öffent- 
lichen Verwaltung, und daraus ergibt sich das Maß der Eingriffs- 
befugnisse in fremdes Gut !*®. 
Der mit diesen allgemeinen Sätzen umschriebene Umfang zu- 
lässiger Eigentumsbeeinträchtigungen umfaßt wohl für ein Elektri- 
zitätswerk alle diejenigen Eingriffsbefugnisse, die für ein solches 
als erwünscht erkannt sind, wenn nur das betreffende elektrische 
Unternehmen überhaupt Träger solcher Gebrauchsbefugnisse zu 
sein vermag !. Hieraus folgt nicht nur, daß gegenüber den er- 
laubten Eigentumsbeschränkungen die Störungsklage versagt, son- 
dern auch, daß eine rechtmäßige Selbstverteidigung des ange- 
griffenen Eigentümers ausgeschlossen ist. Dieser kann also zum 
Schutze seines Rechts solche Maßregeln nicht ergreifen, welche 
dem Zweck der Eigentumsbeeinträchtigung entgegen eine Hemmung 
der öffentlichen Verwaltungstätigkeit zur Folge haben müßten. 
Der Eigentümer würde sich damit den Zwangsmitteln aussetzen, 
welche die öffentliche Verwaltung zur Beseitigung der ihr ent- 
gegengestellten Hindernisse anzuwenden in der Lage ist; ja er 
würde sich vielleicht sogar strafbar machen. Wohl aber kann 
der in seinem Recht Beeinträchtigte alle diejenigen Vorkehrungen 
treffen, die, ohne die Verwirklichung der Verwaltungsinteressen 
zu hemmen, den Eingriff in sein Grundstück abwehren oder doch 
seine Folgen lindern 14°, 
3. Der allgemeine, für die Befugnis zum Gebrauch fremden 
Guts bedeutsame Grundsatz, aus dem für das Gebiet des deutschen 
146 Vgl. zu all dem O. Mayer, D. VerwW. II, S. 178£., insb. 191. 
47 Vgl. in dieser Abhandl. oben b).