— 3 —
fügungen oder Anordnungen muß jedoch die Klage binnen acht
Wochen nach der Zustellung erhoben werden, widrigenfalls das
Klagrecht erlischt. Ist innerhalb vierzehn Tagen nach der Zu-
stellung eine Beschwerde an den Senat gerichtet, so erlischt das
Klagrecht erst mit dem Ablauf von acht Wochen nach Zustellung
des ablehnenden Senatsbescheids ($ 26). Die Verwaltungsbehörde
wird durch die Klage nicht behindert, die Beitreibung einer Geld-
leistung oder einen von ihr erlassenen Befehl zur Ausführung zu
bringen, wenn sie einen Aufschub der Ausführung mit dem öffent-
lichen Interesse unvereinbar hält. Die Gerichte sind vor aus-
gemachter Sache nicht befugt, eine Verwaltungsbehörde durch
Befehle oder Verbote an der Ausführung ihrer Verfügungen oder
sonstiger amtlicher Maßregeln zu verhindern ($ 27). Dadurch
wird insbesondere der Erlaß von einstweiligen Verfügungen (RG.
in Hans. Ger.-Ztg. Beibl. 1888 Nr. 78) die vorläufige Vollstreck-
barkeit von Urteilen (ebenso OLG., Hans. Ger.-Ztg. Beibl. 1909
S. 27; a. M. OLG. IV. vom 13. Okt. 1911) gegenüber behörd-
lichen Verfügungen ausgeschlossen. Ist von einer Verwaltungs-
behörde in einer zu ihrer Zuständigkeit gehörigen Sache die Fest-
stellung tatsächlicher Verhältnisse nach Maßgabe bestehender ge-
setzlicher Vorschriften ordnungsmäßig erfolgt, so haben diese
Verhältnisse demgemäß auch für ‘die richterliche Beurteilung
als festgestellt zu gelten. Die Frage, ob ein gewisser Gegen-
stand der Deklarationsabgabe unterliegt und zu welcher Kategorie
er gehört (Tariffragen), ist, soweit die Abgabepflicht in Betracht
kommt, im Verwaltungsweg unter Ausschluß des Rechtswegs zu
entscheiden ($ 28). Schließlich finden sich in diesem Abschnitt
Bestimmungen über die Haftung des Staates für seine Behörden
und Beamten (8$ 30. 31).
Hiernach besteht in Hamburg in gewissem Umfang zwar
eine Nachprüfung der Gesetzmäßigkeit behördlicher Verfügungen
durch ein unabhängiges Gericht in den Formen des gerichtlichen
Verfahrens, also ein Verwaltungsstreitverfahren, nicht
1*