Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 29 (29)

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fügungen oder Anordnungen muß jedoch die Klage binnen acht 
Wochen nach der Zustellung erhoben werden, widrigenfalls das 
Klagrecht erlischt. Ist innerhalb vierzehn Tagen nach der Zu- 
stellung eine Beschwerde an den Senat gerichtet, so erlischt das 
Klagrecht erst mit dem Ablauf von acht Wochen nach Zustellung 
des ablehnenden Senatsbescheids ($ 26). Die Verwaltungsbehörde 
wird durch die Klage nicht behindert, die Beitreibung einer Geld- 
leistung oder einen von ihr erlassenen Befehl zur Ausführung zu 
bringen, wenn sie einen Aufschub der Ausführung mit dem öffent- 
lichen Interesse unvereinbar hält. Die Gerichte sind vor aus- 
gemachter Sache nicht befugt, eine Verwaltungsbehörde durch 
Befehle oder Verbote an der Ausführung ihrer Verfügungen oder 
sonstiger amtlicher Maßregeln zu verhindern ($ 27). Dadurch 
wird insbesondere der Erlaß von einstweiligen Verfügungen (RG. 
in Hans. Ger.-Ztg. Beibl. 1888 Nr. 78) die vorläufige Vollstreck- 
barkeit von Urteilen (ebenso OLG., Hans. Ger.-Ztg. Beibl. 1909 
S. 27; a. M. OLG. IV. vom 13. Okt. 1911) gegenüber behörd- 
lichen Verfügungen ausgeschlossen. Ist von einer Verwaltungs- 
behörde in einer zu ihrer Zuständigkeit gehörigen Sache die Fest- 
stellung tatsächlicher Verhältnisse nach Maßgabe bestehender ge- 
setzlicher Vorschriften ordnungsmäßig erfolgt, so haben diese 
Verhältnisse demgemäß auch für ‘die richterliche Beurteilung 
als festgestellt zu gelten. Die Frage, ob ein gewisser Gegen- 
stand der Deklarationsabgabe unterliegt und zu welcher Kategorie 
er gehört (Tariffragen), ist, soweit die Abgabepflicht in Betracht 
kommt, im Verwaltungsweg unter Ausschluß des Rechtswegs zu 
entscheiden ($ 28). Schließlich finden sich in diesem Abschnitt 
Bestimmungen über die Haftung des Staates für seine Behörden 
und Beamten (8$ 30. 31). 
Hiernach besteht in Hamburg in gewissem Umfang zwar 
eine Nachprüfung der Gesetzmäßigkeit behördlicher Verfügungen 
durch ein unabhängiges Gericht in den Formen des gerichtlichen 
Verfahrens, also ein Verwaltungsstreitverfahren, nicht 
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