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Theorie zu setzen, dieim Ergebnis jedenfalls geeignet ist, die
Lücke des Vacuums auszufüllen. ZORN meint, vorübergehend
dürfe der Kaiser die Lücke nach Art. 63 IV ausfüllen, aber nicht
dauernd; das hängt zusammen mit seiner Auffassung, daß der
Kaiser auch schon nach Art. 631IV das Recht habe, vorüber-
gehend dureh Reserveeinberufung Verstärkungen anzuordnen,
und ist ebenso inkonsequent wie diese Aufstellung. Für die Dauer
weiß er ebenso wie PREUSS, SAVIGNY und MEYER-ANSCHÜTZ kei-
nen Rat. Die beiden letzteren sind der Meinung. daß lediglich
die Cadres der Armee bestehen blieben, durch die eine Mini-
malpräsenz gewährleistet sei. Wie indes diese sehr unsichere
Präsenzzahl bestimmt werden soll, und auf Grund welcher gesetz-
lichen Bestimmung, wird verschwiegen. Wenn auch wirklich durch
die Cadres eine gewisse Minimalstärke des Heeres garantiert ist,
wie anerkannt wird, so ist damit doch noch nicht gesagt, auf
Grund welcher Bestimmung diese Präsenzzahl festgesetzt werden
sollte. Es kann selbstverständlich nur der Kaiser sein, der
diesen Bestand feststellt, und das Recht dazu gibt ihm nur Art. 63
Abs. IV. Also auch diese Theorie muß auf Art. 63 IV zurück-
greifen, wenn sie es auch nicht ausspricht. Da sie es aber nach
dem Vorausgeschickten ablehnt, das kaiserliche Recht des Art. 63
IV beim Fehlen eines Friedenspräsenzgesetzes weiter bestehen
zu lassen, widerspricht sie sich selbst. Die notwendige Konse-
Quenz dieser Theorie, die von der richtigen Voraussetzung aus-
geht, daß Art. 63 IV bei einem Vacuum nicht weiter gelten kann,
wenn er auf Grund des Art. 60 durch das Friedenspräsenzgesetz
beschränkt wird, wäre die Auslegung des Art. 63 IV im Sinne
des Verfassers.
Eine ziemlich richtige Anschauung von dem Verhältnis der
Rechte des Kaisers zu den Gesetzen über die Friedenspräsenz-
stärke nach Art. 60 bekunden v. TREITSCHEE !!$ und v. MArTITZz 17,
Ersterer sagt von dem Militärgesetz: während Art. 68 dem Karr
108.306, 4178, 121.