v. SEYDEL wendet sich gegen LABANDs Lehre mit folgender Be-
gründung:
Nach der Entstehungsgeschichte des Art. 62 sei beabsichtigt
gewesen, die Einnahmen für das Heer nur für den Fall sicher zu
stellen, daß nach dem 31. Dezember 1871 keine Erneue-
rung des Friedenspräsenzgesetzes zustande kommen sollte, nicht
dagegen für alle Zeiten; also nur für den erstmaligen Eintritt
eines Vacuums. Dem ist mit LABAND entgegenzuhalten, daß
Art. 60 Abs. II bis IV den Ausgleich darstellen sollte zwischen
den beiden extremen Forderungen, die Regierung einerseits und
Reichstag anderseits in der Vorberatung aufgestellt hatten; die
Regierung forderte das Aeternat nebst dauerndem Pauschquantum;
der Reichstag wollte dies nicht bewilligen und bestimmte daher
für beide als Endtermin den 31. Dezember 1871; nachher sollte
das „unbeschränkte Budgetrecht“ Platz greifen. Die Regierung
erklärte dies jedoch für unannehmbar !?”
nahme des Budgetrechtes des Reichstags für das Heer nach 1871
nur bewogen durch die Annahme des Zusatzantrages der Abge-
ordneten Herzog V. UJEST und V. BENNIGSEN zu Art. 62, auf
dem die drei letzten Absätze dieses Artikels beruhen, und die
der Regierung wenigstens die Einnahmen für das Heer sicher-
stellten, ähnlich dem Art. 109 der preußischen Verfassung. Dem
gegenüber sollte der Reichstag das Recht haben, die Ausgaben
für das Heer zu bewilligen auf der Grundlage der gesetzlich fest-
stehenden Organisation. Daß mit Abs. II nur eine provisorische
Regelung getroffen sein sollte für den nächst bevorstehenden Fall
eines Vacuums, ist nirgendwo ausgesprochen worden. Daß Bis-
MARCK bei Annahme des Antrags UJEST-BENNIGSEN statt des
Antrags STOLBERG mit dem Scheitern der Verfassung gedroht
habe, ist unzutreffend, wie GRAF vV. BETHUSY-Huc !28 richtig
schloß. Es ist nicht anzunehmen, daß die verbündeten Regie-
127 BEZOoLD 1I S, 660.
128 BEZOLD II S. 703 ff.
und wurde zu der An-