Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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rungen den Verfassungsentwurf so, wie er aus der Schlußberatung 
des Reichstags hervorgegangen war, angenommen hätten, wenn 
er ihnen nicht mindestens dasselbe garantiert hätte, was Art. 109 
der preußischen Verfassung sicherte, nämlich dauernde Einnahmen 
für das Heer. 
Aber wie dem auch sei: es kommt darauf an, was in der 
Verfassung steht. V. SEYDEL liest aus dem Absatz II heraus, 
daß die Beträge in Abs. I nur so lange fortgezahlt werden soll- 
ten, bis die interimistisch in Art. 60 festgestellte Friedenspräsenz- 
stärke durch Gesetz abgeändert worden sei. Dem gegenüber trennt 
LABAND den Abs. II in zwei selbständige Teile, deren erster 
die dauernde Zahlungspflicht der Bundesstaaten statuiere, 
während der zweite nur die Bereehnungsart bestimme. Wenn 
hiergegen V. SEYDEL einwendet, Art. 62 sei dann sonderbar ge- 
faßt, es hätte dann besser ın Abs. I der Termin „bis zum 31. De- 
zember 1871“ wegfallen können, so ist nach SEYDELs Ansicht 
der Abs. II des Art. 62 noch viel sonderbarer gefaßt; er hätte 
einfach lauten können: „Diese Beiträge werden fortgezahlt, ..... 
bis die Friedenspräsenzstärke durch Reichsgesetz abgeändert ist.“ 
Daß dies aber nicht beabsichtigt war, ergibt die Trennung des 
Abs. II in zwei selbständige Sätze, deren erster die dauernde 
Jahlungspflicht, deren zweiter die Berechnungsart feststellt. 
Daß weder das Gesetz vom 9. Dezember 1871 noch das Mili- 
tärgesetz vom 2. Mai 1874 an der Weitergeltung des Art. 62 
Abs. II etwas geändert haben kann, sofern nicht diese Gesetze 
ausdrücklich ein solche Aenderung im Auge gehabt haben, 
was nicht behauptet wird — das ergibt sich weiter aus dem durch 
grammatische, logische und historische Beziehungen untrennbar 
mit Abs. II verbundenen '?" Abs. III: „Die Verausgabung die- 
ser Summe.... wird durch das Etatsgesetz festgestellt.“ Die 
Worte „dieser Summe“ deuten auf die Beiträge nach Abs. II 
hin. Wenn diese Beiträge in dem Moment entfallen wären, in 
1% So v. Savıany 8. 251.
	        
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