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baren schriftstellerisechen Käuze in den vertauschten Liebesbriefen
Gottfried Kellers. Mit wie geringen staatsrechtlichen Kenntnissen
man an die Kodifizierung des österreichisch-ungarischen Ausgleichs
in Ungarn wie in Oesterreich und mehr noch in Ungarn ge-
schritten ist, lehrt die Form, der Inhalt und die geradezu juristisch
unmögliche Technik dieser ganzen Kodifikation. Man gewahrt
hier überall den Optimismus, daß sich das wahre Wesen der
Dinge gegenüber der geringen Weisheit, mit der legislatorische
Ideen hervorgebracht, und gegenüber der noch geringeren Ge-
schicklichkeit, mit der sie formuliert werden, von selbst, also gegen
den Wortlaut eines mißglückten Gesetzes fortbringen werde. Un-
leugbar werden heute sehr wichtige Gesetze von dem weisen
Gesetzgeber im Vertrauen auf den Scharfsinn der ungleich weiseren
Verwaltungsrichter gegeben. Um so unzulänglicher hat sich die
ganze Doktrin in der Bestimmung der Staatenverbindung auf
Grund des Ausgleichs erwiesen, sofern sie die konstituierenden
Akte, isoliert von ihrer historischen und politischen Grundlage,
betrachtet und mit jenen Maßen gemessen hat, die von einer
vollendeten juristischen Technik entnommen sind. Das ist gerade
so gut, als wollte man an die flüchtige und technisch unvoll-
kommene Verwaltungsgesetzgebung mit Auslegungsregeln heran-
treten, welche der durchbildeten, technisch streng geschlossenen
Privat- und Strafgesetzgebung entnommen sind. Es ist verwunder-
lich, daß dem hier gerügten Fehler ein Autor österreichischer
Provenienz verfallen ist, der ihn bei der Darstellung des ihm
ferne liegenden englischen Verfassungsrechts in mustergültiger
Weise vermieden hat. Um so bemerkenswerter ist es, daß die
österreichischen Rechtshistoriker sich durch die äußeren Er-
tolge der in ganz oberflächlichen statistischen Daten wurzelnden
und dennoch sehr angestaunten staatsrechtlichen Doktrin von den
Staatenverbindungen nicht haben blenden und abhalten lassen,
in’s Innere der Nation durch eine gewaltige Fülle geschichtlicher
Tatsachen einzudringen und unter Darlegung der sich darin kund-