Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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gebenden „Lebensbedingungen der Monarchie“, von Bidermann 
bıs auf Steinacker, Turba, Zehntbauer, an der von Jellinek mit über- 
legenem Spott behandelten Theorie vom Gesamtstaat festzuhalten. 
Es muß dem Leser überlassen bleiben, auf Grundlage der Ge- 
schichte der Monarchie seit dem Jahre 1897 zwischen der schwan- 
kenden staatsrechtlichen und der einheitlichen rechtshistorischen 
Doktrin zu entscheiden. Der leitende Gesichtspunkt drängt sich 
bei Betrachtung der geschichtlichen Entwicklung von selbst auf: 
Die Herrscher aus dem Hause Oesterreich standen den einzelnen 
Landständen mit der ganzen Macht gegenüber, die ihnen nicht 
aus der Verfassung des einzelnen Landes, sondern aus sämtlichen 
Landesverfassungen zufloß. Darum waren die Länder nicht Sub- 
jekt sondern Objekt der staatlichen Organisation. Dies gilt 
auch von Ungarn, wenn auch in erheblich beschränkterem Um- 
fang als von den nichtungarischen Ländern. Dies gilt auch jetzt 
von der Stellung der Monarchen zu beiden Parlamenten. Die 
Machtbetätigung der Herrscher dient kraft der Natur der Sache 
kulturellen, staatsorganisatorischen Zwecken, und es bleibt sich 
gleich, ob man das als Realisierung der Gesamtstaats- oder der 
Kaiseridee kennzeichnet. 
II. Verwendung des römischen Kaisertitels zur for- 
malen Ausprägung der österreichischen Zentralisation. 
I. Der GA. XII 1867, der Ausgleichsvorschlag der ungarischen 
Gesetzgebung, schildert den Vorgang der Behandlung der gemein- 
samen Angelegenheiten in der ständischen Epoche im $ 5 fol- 
gendermaßen: „Ehedem verfügten in Betreff Ungarns bezüglich 
alles dessen, was sich auf die erwähnten Verhältnisse be- 
zog, der ungarische Reichstag und der ungarische König im ge- 
meinsamen Einverständnisse und bei Feststellung dieser Ver- 
fügungen hatte kein anderes Land Einfluß; denn der ungarische 
König als absoluter Monarch der übrigen unter 
seiner Herrschaft stehenden Länder (!) verfügte über
	        
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