Contents: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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Bei der Eisenbahnverwaltung können die Beträge an Einnahmen aus dem 
Personen-, Gepäck= und Güterverkehr, welche in der Rechnung des Vorjahres 
auf Grund der zum Jahresabschlusse stattgefunderen vorläufigen Feststellung zu 
viel verrechnet sind, von den Eimahmen des folgenden Statsjahres abgesetzt werden. 
KG. 20. 
Den Ausgabefonds dürfen Rückeinnahmen, unbeschadet der Bestimmung 
im K. 36 dieses Gesetzes, nur auf Grund besonderer Ermächtigung durch den 
Etat zugeführt werden. 
Bei Bauausführungen dürfen jedoch die Erlöse aus der Wiederveräußerung 
von Grundstücken und beweglichen Gegenständen, welche über den dauernden 
Bedarf hinaus aus den betreffenden Baufonds erworben find, den letzteren) so- 
lange dieselben noch offen find, wieder zugeführt werden. 
Bel Bauten, welche auf Grund eines dem Landtage vorgelegten Bau- 
anschlages ausgeführt werden" dürfen auch sonstige bei der Bauausführung sich 
ergebende Einnahmen zu den Kosten des Baues mitwerwendet werden, wenn diese 
Einnahmen in dem Vauanschlage veranschlagt und von dem gesammten Koften- 
bedarf in Abzug gebracht sind. 
g. 21. 
Befoldungen und andere bei der Pensionirung in Anrechmung zu bringende 
Diensteinkünfte dürfen nur auf Grund einer durch die Spezial-Etats oder durch 
besondere Gesetze ertheilten Ermächtigung verliehen werden. 
g. 22. 
Die Guabdenbezůge von den Diensteinkünften verstorbener Beamten sind 
bei denselben Fonds zu verausgaben, aus welchen die betreffenden Diensteinkünfte 
zu zahlen waren. 
Diese Bestimmung kommt auch bei den Fonds zu Pensionen und zu Unter- 
stützungen entsprechend zur Anwendung. 
#K. 23. 
Ersparnisse; welche bei den Fonds zu Besoldungen und zu sonstigen Dienst. 
einkünften etatsmäßiger Beamten dadurch entstehen, daß Stellen zeitweise nicht 
besetzt sind oder von ihren Inhabern nicht versehen werden, könmen bis auf Höbe 
der für die einzelne Stelle verfügbaren Beträge, wenn und soweit sie nicht zur 
Bestreitung der Kosten einer kommissarischen Verwaltung der Stelle erforderlich 
sind, zur Gewährung von außerordentlichen Remunerationen für die unmittelbare 
oder mittelbare Betheiligung an der Wahrnehmung der Geschäfte der betreffenden 
Stelle verwendet werden. 
Bleibt eine neu errichtete Stelle länger als ein Jahr unbesetzt, so ist bier- 
über in der dem Landtage gemäß §. 47 dieses Gesetzes vorzulegenden Uebersicht 
bei dem betreffenden Etatstitel Mittheilung zu machen.
	        
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