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beides muß aber ein Arbeitsnachweisgesetz — das ist der sachlich
zutreffendere Name für das offiziell Stellenvermittlergesetz genannte
Gesetzgebungswerk — von grundlegender Bedeutung sein.
A.
So berechtigt die aufgeworfenen Fragen sind, so wollen wir
doch die Schwierigkeit nicht verkennen, die sich ihrer Beantwortung
jedenfalls insoweit entgegenstellen, als sie die bisherige Wirk-
samkeit des neuen Gesetzes betreffen. Dieses ist am
1. Oktober 1910 in Kraft getreten, bis jetzt also fast 2 Jahre in
Kraft gewesen. Mag das auch sonst eine ganz stattliche Zeit
sein, während welcher viele Erfahrungen gesammelt werden können,
so macht sich für die statistische Vergleichung doch sehr störend
bemerkbar, daß die Rechtsänderung mitten im Jahr zu einem
Zeitpunkt erfolgte, auf welchen die veröffentlichte Statistik nur
schwer beziehbar ist. Es läßt sich wohl mancherlei für die Zeit
vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1910 feststellen, aber man hat
nur wenige Anhaltspunkte zum Vergleich, wie es etwa in derselben
Zeit des Vorjahres gewesen ist, da es natürlich nicht angeht,
einfach willkürlich die vom Jahre 1909 gelieferten Zahlen durch
4 zu dividieren und anzunehmen, daß man nunmehr die Ergebnisse
für das letzte Vierteljahr 1909 hätte; die genauen Ziffern für
dieses wären wohl bei Verwertung aller Rohzahlen noch zu er-
bringen, werden aber von den Stellen, welche sie besitzen, nicht
berechnet, weil das zu zeitraubend wäre. Das praktische Ergebnis
ist, daß für die Stellenvermittlerstatistik das Jahr 1910 zu einem
großen Teil jedenfalls dann verloren ist, wenn man Vergleichungen
mit anderen Jahren unter Hervorhebung der Unterschiede vor und
nach dem Inkrafttreten des Stellenvermittlergesetzes anstellen will;
denn die Gesamtziffern für das Jahr können nicht verwertet werden,
weil die Zäsur am 1. Oktober entgegensteht und weil man nicht
weiß oder nicht überall einwandfrei ermitteln kann, ob Besonder-
heiten gegenüber früherer Zeit in die Monate vor oder nach dieser