Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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wird ”. Dagegen — und dies ist für die weitere geschichtliche 
Entwieklung von Bedeutung — bedienen sich die österreichischen 
Herrscher in Staatsverträgen, in welchen sie Verfügungen über 
ihre Länder, ihre Untertanen treffen, ohne weitere Scheidung 
zwischen ihren dem römischen Reiche angehörigen und den nicht- 
deutschen Ländern, des Kaisertitels **, den sie kraft ihrer Stellung 
als römischer Kaiser führen, so zwar, daß mittels dieses eigen- 
artigen Kunstgriffs der dem deutschen Reichsrecht entstammende 
Titel, eine staatsrechtliche Bedeutung gerade nur für die vom 
Hause Oesterreich beherrschten Länder erhielt, die ihm für das 
römische Reich abgeht, da der römische Kaiser von 1495 an 
nicht mehr monarchischer Beherrscher von Land und Leuten wie 
gegenüber den Ländern seiner Hausmacht sondern nur Inhaber 
bestimmter der näheren Regelung durch Wahlkapitulationen unter- 
worfener Reservate war. Es ist von höchstem Interesse, daß 
dieses Titelrecht gerade zur Zeit hochgehender antimonarchischer 
ständischer Bewegungen in Akten zum Vorschein gekommen ist, 
welche von fundamentaler verfassungsrechtlicher Bedeutung gerade 
für Ungarn, zum Teil kodifiziert und auch in die heute Offi- 
zialität genießende Sammlung des Corpus juris hungarici aufge- 
nommen worden sind. Es kommt hier in Betracht der Friede 
von Szitva Torok vom 11. November 1606, der sowohl in 
Ungarn als in den anderen Königreichen, Ländern und Provinzen 
gelten soll für alle Besitzungen der beiden Kaiser, insbe- 
sondere für alle dem Hause Oesterreich gehörigen und 
von ihm abhängigen Königreiche und in dessen Art. 1 vertrags- 
mäßig bedungen wird, daß sich die vertragsschließenden Herrscher, 
ı3 Vertrag mit Bayern über dieGrenzregulierung gegen Böhmen. A.a. 0. 
S. 57. Hier wird auch der König von Ungarn angeführt. Desgl. Vertrag 
mit Bayern über den Rückfall böhmischer Lehen. A.a. O. 8. 227. 
#8. M. Impereur dans ses Dominations. A. a. O. 8, 495; Majeste 
imperiale a. a. O. 8. 511. In den Verträgen mit England herrscht die Be- 
zeichnung Majestas caesarea zuweilen mit dem Beisatz catolica vor, PRI- 
BAM, Oesterreichische Staatsverträge mit England I (1907).
	        
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