Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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lich entstandenen staatsrechtlichen Titel für die völkerrechtliche 
auch Ungarn dienende Zuständigkeit der Herrscher aus dem Hause 
Oesterreich, unter welchem uno actu rechtsgeschäftliche Verfügun- 
gen über den ganzen Herrschaftsbereich dieses kaiserlichen Hauses, 
somit auch über Ungarn!? getroffen wurde, es mochten sich um 
Krieg und Frieden, um die Begründung aktiver und passiver völ- 
kerrechtlicher Ansprüche handeln. Darum wird schon im GA. 98: 
1723 Ungarn als ein Teil des österreichischen Kaiserreiches in 
dem hier entwickelten Sinn d. W. dadurch anerkannt, daß auch 
für Ungarn verfügt wird, es solle das ungarische Wappen im 
Siegel Sr. Majestät von dem Adler umschlossen werden'?”. Es 
ist somit jenes Wappenbild, das Graf ANDRASSY der Jüngere in 
neuerer Zeit als Doppeladler mit dem ungarischen Wappen im 
„Bauche* verspottet hat, durch die ungarische Gesetzgebung selbst 
geschaffen worden. Die Gegenüberstellung des Königreiches und 
derganzen Monarchie nimmt schon GA. 7: 1790/91, also 
ein Gesetz desselben Landtags vor, worin Ungarn als ein hinsicht- 
lich aller seiner Behörden unabhängiges Land erklärt wird. 1792 
wird Leopold II. von dem Primas Ungarns, dem man doch Ver- 
fassungsvorsicht zutrauen darf, als Imperator noster und nicht 
als Imperator Romane angesprochen?®. Mit der Proklamation des 
österreichischen Kaisertitels ist das hier geschilderte Rechtsver- 
hältnis, die universale, also Ungarn mitumfassende repräsentative 
Funktion des Kaisers von Oesterreich zum bewußten staatsrecht- 
lichen Ausdruck gebracht. Die Einleitung zum GA. 4: 1805 
spricht von dem gesamten Erbkaisertum®! (imperium 
18 Der Zollvertrag Sr. K. Apost. Majestät mit Bayern vom 14. Februar 
1778 hebt die böhmischen und ungarischen Erbländer ausdrücklich hervor 
A. a. 0. 8. 207. 
1% Der Friede von Sistova vom Jahre 1791 wird mit dem Kais. Königl. 
erzherzoglichen Siegel besiegelt. 
2» Diarium Comitiorem Regni Hungariae 1792 8. 27, 58. 
2! Am 20. Dezember 1804 schlägt die ungarische, zur Wahrung der 
ungarischen Verfassung berufene Hofkanzlei als ungarisches Wappen jenes
	        
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