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haereditarium), von der Gesamtmonarchie (universa oder
tota monarchia), desgleichen der GA. 6: 1807, so daß dieser letz-
tere Terminus, der in der Epoche des Ausgleichs des Jahres 1867
eine so hervorragende Rolle gespielt hat, geradezu in ungari-
schen Gesetzen seinen Ursprung nimmt, und GA. 38: 1827 stellt
mit nicht zu überbietender Klarheit das Regnum als das Land der
tota Monarchia austriaca wie den Teil und das Ganze gegenüber.
Das hier geschilderte Verhältnis in betreff der völkerrecht-
lichen Repräsentation ist so klar, daß gegenüber dessen Berufung
in dem Reskripte des Kaisers Franz Josef I. vom 21. Juli 1861?
selbst die große dialektische Kunst Deäks versagt und daß die
von ihm verfaßte Antwort des Landtags vom 12. August 1861,
anstatt sich mit dem freilich vergeblichen Nachweise abzumühen,
daß Ungarn auch von 1526 an eine partie contractante gewesen,
daß ungarische Angelegenheiten nur durch besondere, nur im
Namen Ungarns und nur durch den König abgeschlossene
Verträge völkerrechtlich geordnet worden seien, sich dabei be-
scheidet, zu erklären, wie es dazu gekommen sei, daß Ungarn
gegenüber dem Ausland nie besonders vertreten gewesen sei
und auch jetzt mit den übrigen Ländern unter dem Namen des
Kaiserstaates Oesterreich begriffen werde?”. Neuere magyarische
Publizisten bestreiten darum den hier dargestellten Rechtszustand
nicht mehr. Aber auch für die Formulierung der Heeresgewalt,
der Zuständigkeit des Monarchen zur Verfügung über das Aera-
rium, der höchsten Regierungstätigkeit als einheitlicher
monarchischer Zuständigkeit muß der Kaisertitel herhalten.
Der Monarch verfügt in allen hier angeführten Beziehungen als
des Erbkaisertums mit dem ungarischen im Herzschilde vor. TEZNER, Der
österr. Kaisertitel S. 140.
22 AEGIDI u. KLAUHÖLD, Staatsarchiv, Der ungarische Verfassungsstreit
(1862) S. 122.
23 A. a. 0.5. 134 A. a. O. S. 97 hebt DEAK selbst hervor, daß die
Diplomatie mit Franz Josef I. als Kaiser von Oesterreich Verträge abge-
schlossen habe, trotzdem er als König von Ungarn nicht gekrönt sei.
Archiv des öffentlichen Rechts. XXX. 1/2. 8