Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

— 114 — 
Kaiser und nur als Kaiser und wird unterstützt und beraten 
durch kaiserliche und nur durch kaiserliche Behörden. 
IH. Die Reehtsmittelund der Umfang der öster- 
reichischen Zentralisation. 
I. Wenn man die Bildung der ganz oder zum Teil aus deut- 
schen Territorien entstandenen Mittel- und Großstaaten ins Auge 
faßt, so stößt man auf den eigentümlichen Rechtsvorgang der 
Zentralisation, d. i. auf jenen staatsrechtlichen Prozeß, durch wel- 
chen mehrere Territorien mit besonderer ständischer 
Verfassung zu einem rechtlich einheitlichen Verwaltungs- 
und insoferne zu einem einheitlichen Staatsgebiete lediglich durch 
monarchische ÖOrganisationsakte verschmolzen werden, die 
ım konstitutionellen Staate ohne parlamenta- 
rische Mitwirkung nicht denkbar sind. Die öster- 
reichischen Rechtshistoriker, allen voran BIDERMANN in seiner 
grundlegenden Geschichte der österreichischen Gesamtstaatsidee, 
haben diesen Prozeß bis in seine Einzelheiten nur chrono- 
logisch dargestellt. Die deutschen apologetischen Forschungen 
über das Wesen der ständischen Territorien verlegen das Schwer- 
gewicht bei ihrer Darstellung in die staatlichen Leistungen der 
Stände für die Bildung der kleineren Territorien, zu denen 
sie kraft der dualistischen Zerteilung staatlicher Zuständigkeiten 
befähigt waren. So bietet weder die österreichische noch die 
deutsche Rechtsforschung eine staatsrechtliche Konstruktion des 
Zentralisationsprozesses. 
II. Diese Konstruktion kann nur vermittelst der Erkenntnis 
der individual- späterhin patrimonialrechtlichen Auffassung der 
rechtlichen Beziehung der Träger staatlicher Zuständigkeiten zu 
diesen Zuständigkeiten gewonnen werden, wie sie das Mittelalter 
und die ständische Epoche auch der Neuzeit beherrscht hat*®. 
24 Vgl. hierüber TEZwER, Geist und Technik des ständisch monarchi- 
schen Staatsrechts, SCHMOLLERs Forschungen Bd. 19 Heft 3 (1907) bes. 
8. 89, 96.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.