Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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Noch in vorgerückter Zeit erschöpft sich die ungarische Verfas- 
sung in den quatuor privilegiatae et praecipuae Nobilium 
libertates und die an die pragmatische Sanktion sich schließende 
Verfassungsgarantie des GA. III 1722/23 bezeichnet sich als Be- 
stätigung der Rechte, Prärogative und Freiheiten der Stände”. 
Das Gegenstück sind die Rechte des Fürsten, die po- 
litischen wie die ökonomischen, die Regalien. Sie bilden seine 
Reservate. Wie er ihre Ausübung organisieren will, ist 
seine Sache, eine causa summi principlis, cause ro- 
yale. So eigentümlich sind die Vorstellungen in diesem Punkt, 
daß noch 1723 die krainischen Landstände ein Landtagspostulat 
damit bekämpfen, daß der Landesfürst mit der ihm bereits 
bewilligten Militärkontribution für den ihm obliegenden Landes- 
schutz ausreichend gezahlt sei”. Das bedeutet noch übrigens 
einen Fortschritt gegenüber der Konstruktion der Steuern als 
freiwilliger Gaben oder Beisteuern zu dem landesfürst- 
lichen Finanzhaushalt. Diese Betrachtung der Ausübung der 
monarchischen Prärogativen als einer höchst persönlichen eigenen 
Sache des Fürsten, für deren Kosten von Rechts wegen nur 
er aufzukommen hat, fördert nun in mächtiger Weise die Kon- 
solidation der aus mehreren Territorialverfassungen fließenden 
monarchischen Prärogativen zu einer rechtlich einheitlichen 
und einzigen monarchischen Gewalt. Wenn in dieser Hinsicht 
äußere Verwaltung und Kriegsverwaltung im Vordergrund 
stehen, so hat das seinen naheliegenden Grund darin, daß der Zu- 
sammenschluß mehrerer ständischer Territorien unter einem Für- 
sten doch nur durch ihre Unzulänglichkeit zur Selbstbehaup- 
tung hervorgerufen wird und daß der Vereinigungszweck am 
wirksamsten durch die absolute Rechtseinheit der 
äußerenund der militärischen Verwaltung er- 
reicht werden kann. 
  
  
?5 TEZNER, Der österreichische Kaisertitel (1899) S. 35 ff. 
28 BIDERMANN a. a. O. I S. 356, Note 265. 
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