Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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Zäsur fallen. Noch vıel störender macht sich bemerkbar, daß 
für weite Teile des Reiches die Grundlagen für eine Stellenver- 
mittlerstatistik überhaupt fehlen, worauf später noch zurückzu- 
kommen ist; Preußen und eine große Zahl anderer Bundesstaaten 
kennen keine Vorschrift, wodurch die Stellenvermittler und die 
nicht gewerbsmäßigen Arbeitsnachweise zur Erstattung von Tätig- 
keitsberichten für verpflichtet erklärt werden, und alle Ersatzmittel 
verhelfen hier nicht zu einer befriedigenden Statistik. 
Trotzdem läßt sich die Frage nach der bisherigen Wirksamkeit 
des Gesetzes mit einiger Bestimmtheit beantworten. Man muß 
sich dabei, was zunächst die gewerbsmäßige Stellen- 
vermittlung betrifft, vor allem vorhalten, daß eine der 
wichtigsten Neuerungen, die Einführung des Bedürfnisnachweises 
bei Zulassung neuer Stellenvermittler, zwar eine Einschränkung 
für die Zukunft bedeutet, zugleich aber auch eine sehr wesentliche 
Begünstigung derjenigen Unternehmen, die beim Inkrafttreten des 
Gesetzes schon bestanden. Denn es ist zweifellos, daß eine Neu- 
zulassung auch dann nicht erfolgen darf, wenn das Bedürfnis 
durch die bereits vorhandenen Stellenvermittler befriedigt wird; 
selbst wenn aber der Grund für die Versagung neuer Konzessionen 
in etwas anderem, inbesondere in der genügenden Tätigkeit des 
öffentlichen gemeinnützigen Arbeitsnachweises liegen sollte, kommt 
dies ebenso den bisher berechtigten Stellenvermittlern zugute, da 
der Wegfall des Bedürfnisses ihre Berechtigung nicht endigt. Das 
neue Recht brachte eine Reihe von einschränkenden Bestimmungen 
und Auflagen, denen — wie etwa dem Verbot gleichzeitigen Ge- 
werbebetriebs in $ 3 — manche kleine Stellenvermittlerbetriebe 
nicht entsprechen konnten, weshalb sie nicht selten freiwillig auf 
die weitere Ausübung ihres Rechtes verzichteten; jede solche Ab- 
meldung ist aber ein Gewinn für die Unternehmen, die bestehen 
bleiben. Freilich ist es theoretisch möglich, daß die Kundschaft 
eines Stellenvermittlers, der sein Geschäft wegen des neuen Ge- 
setzes aufgab, von der gemeinnützigen Nachweisstelle gewonnen 
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