Contents: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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sätzlich nur in dem periodisch (Art. XIII) einzuberufenden Land- 
tag beschlossen (Art. XII), Steuern und Rekruten vom Landtag 
postuliert (Art. XIX), die ständischen Vorrechte, vornehmlich 
jenes der Steuerfreiheit nicht angetastet würden. In 
diesen Einrichtungen erschöpft sich also die 
ungarische Unabhängigkeit. Was darüber hin- 
ausgeht, gehört nicht mehr dazu. Nicht die be- 
stehenden Zentralbehörden sollen also abgeschüttelt, sondern 
nur die darüber hinausgehende absolutistische Zentra- 
lisations- und Steuerpolitik Josef II. soll als Verletzung der un- 
garischen Unabhängigkeit erklärt werden. Darum hat die Formel 
des Art. X nicht die Bedeutung der Erklärung der Souveränität 
Ungarns im Sinne der modernen Auffassung dieses Begriffes, 
sondern nur die der Feststellung jenes Verhältnisses, welches 
der GA. XII: 1867 als das der staatsrechtlichen und 
inneren administrativen Selbständigkeit (Ein- 
leitung Abs. 3 und $ 3) bezeichnet und das bei weitem nicht so 
weit geht, wie das der modernen Souveränität eines 
isolierten Eınheitsstaates, sondern nur Sonder- 
staatsrecht in der Form von Gesetz, Rechtsprechung, De- 
zernat, Rekruten- und Steuerbewilligung in sich schließt. Ganz 
unzweifelhaft folgt aber die Beschränkung der sonderbebördlichen 
Organisation auf das Dezernat aus Art. XVII: 1790/01, wo- 
selbst die ungarische Statthalterei als höchstes Landes- 
dikasterium (öde) erklärt wird, wodurch die Zentrali- 
sation jener Zuständigkeiten, die nicht in der Form des Ver- 
waltungsdezernats ausgeübt werden, also äußere Verwaltung, 
Heeresbefehl, Verwaltung der landesfürstlichen Einkünfte und die 
Schaffung von Zentralbehörden für die Unterstützung des Mo- 
narchen, wie die Bestimmung des Art. XVII: 1790/91 von der 
Staatskanzlei und vom Staatsministerium beweist, nicht ausge- 
schlossen wird ®.. 
°° Arponyı, Separatabdruck 8. 21 bezeichnet die von mir aufgestellte,
	        
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