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sätzlich nur in dem periodisch (Art. XIII) einzuberufenden Land-
tag beschlossen (Art. XII), Steuern und Rekruten vom Landtag
postuliert (Art. XIX), die ständischen Vorrechte, vornehmlich
jenes der Steuerfreiheit nicht angetastet würden. In
diesen Einrichtungen erschöpft sich also die
ungarische Unabhängigkeit. Was darüber hin-
ausgeht, gehört nicht mehr dazu. Nicht die be-
stehenden Zentralbehörden sollen also abgeschüttelt, sondern
nur die darüber hinausgehende absolutistische Zentra-
lisations- und Steuerpolitik Josef II. soll als Verletzung der un-
garischen Unabhängigkeit erklärt werden. Darum hat die Formel
des Art. X nicht die Bedeutung der Erklärung der Souveränität
Ungarns im Sinne der modernen Auffassung dieses Begriffes,
sondern nur die der Feststellung jenes Verhältnisses, welches
der GA. XII: 1867 als das der staatsrechtlichen und
inneren administrativen Selbständigkeit (Ein-
leitung Abs. 3 und $ 3) bezeichnet und das bei weitem nicht so
weit geht, wie das der modernen Souveränität eines
isolierten Eınheitsstaates, sondern nur Sonder-
staatsrecht in der Form von Gesetz, Rechtsprechung, De-
zernat, Rekruten- und Steuerbewilligung in sich schließt. Ganz
unzweifelhaft folgt aber die Beschränkung der sonderbebördlichen
Organisation auf das Dezernat aus Art. XVII: 1790/01, wo-
selbst die ungarische Statthalterei als höchstes Landes-
dikasterium (öde) erklärt wird, wodurch die Zentrali-
sation jener Zuständigkeiten, die nicht in der Form des Ver-
waltungsdezernats ausgeübt werden, also äußere Verwaltung,
Heeresbefehl, Verwaltung der landesfürstlichen Einkünfte und die
Schaffung von Zentralbehörden für die Unterstützung des Mo-
narchen, wie die Bestimmung des Art. XVII: 1790/91 von der
Staatskanzlei und vom Staatsministerium beweist, nicht ausge-
schlossen wird ®..
°° Arponyı, Separatabdruck 8. 21 bezeichnet die von mir aufgestellte,