Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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Der von BERNATZIK® formulierte, freilich nur auf niedere Bildungen 
passende Begriff des Monarchenrechts als eigenen Rechts auf staat- 
liche Zuständigkeit erscheint auch hier erfüllt. Dieser Gesichts- 
punkt ist für den Zweck des Verständnisses der weiteren Dar- 
stellung festzuhalten, weil die österreichische Monarchie nicht weit 
über diese Stufe der staatlichen Entwicklung hinausgelangt und 
weil sie trotz dieser Unvollkommenheit eine staatliche und keine 
völkerrechtliehe Bildung ist. Die österreichisch- 
ungarischeMonarchieist nichts anderesals der 
in die Formen des Konstitutionalismus über- 
tragene territoriale monarchische Gesamt- 
oder Länderstaat, ein staatsrechtlicher monar- 
chischer Länderverband. 
III. Die Rechtsgeschichte hat, wie das die von BIDERMANN 
streng dokumentarisch geschriebene Geschichte der österreichi- 
schen Gesamtstaatsidee und die Darstellung RACHFAHLS der 
Organisation der Gesamtstaatsverwaltung Schlesiens vor 
dem dreißigjährigen Kriege beweist, dieses ganze Verhältnis, 
wenn auch nicht staatsrechtlich konstruiert, so doch richtig erkannt. 
Dagegen hat die moderne Staatsrechtswissenschaft dieser staat- 
lichen Bildung unter dem Einflusse des Triebes zur Herstellung 
eines Systems logisch geschlossener doktrinärer aus den aller- 
modernsten Bildungen abgeleiteter Staatentypen, durch ihre 
Ueberweisung auf das Gebiet des Völkerrechts, durch ihre 
Einzwängung unter die vollkommen doktrinären, ganz äußerlich 
gebildeten, die disparatesten Staatenverbindungen unter einem 
nichtssagenden Begriff vereinigenden Typen der Personal- oder 
Realunion den größten Zwang angetan. Denn wie anders soll 
man es bezeichnen, wenn eine Bildung, welche die zwischenstaatliche 
oder interterritoriale Stellung mehrerer Territorien vollständig 
aufsaugt und zur einheitlichen Verfügung über 
ihren Bestand mittels Krieg und Frieden, zu einheitlichen Re- 
° Republik und Monarchie 1892.
	        
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