Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

— 13 — 
gierungskollegien für diese Territorien kraft des Rechtstitels 
der kaiserlichen Gewalt führt, als völkerrechtliche Verbindung 
erklärt? Dazu kommt aber noch, daß das hier aus der Einrichtung 
der Kapitulationen und der Erbhuldigung abgeleitete, vom Stand- 
punkt der doktrinären Forderung der Ewigkeit des Staates 
staatswidrige Element der Bedingtheit und Prekarietät auch dem 
aus einem einzigen Territorium bestehenden ständisch- 
monarchischen Staatswesen anhaftet und selbst im 
modernen Nationalitäteneinheitsstaate wiederkehrt. Der öster- 
reichische Staat des Märzpatents, des Oktoberdiploms und des 
Februarpatents wäre ein mit der Resolutivbedingung des Erlöschens 
des Hauses Oesterreich behafteter Staat gewesen und bei genauer 
Betrachtung besteht diese Resolutivbedingung sogar für den Ein- 
heitsstaat der Reichsratsländer. 
VL Die magyarische Urverfassung als vorge- 
bildetes Urmaß alles modernen Staatsrechts. 
I. Das Haus Oesterreich erhebt auf Böhmen und Ungarn 
schon vor der Vereinigung beider Reiche unter seiner Herrschaft 
kraft dynastischen Rechts er brechtliche Ansprüche ®. Aller- 
dings steht die neuere magyarische Publizistik auf dem Stand- 
punkt, daß das Verfassungsleben des magyarischen Volkes von 
seinem Uranfang bis zum heutigen Tage von einer so geläuter- 
ten, universalen Auffassung über das Wesen seiner Staatsgemein- 
schaft beherrscht gewesen sei, daß sich, hiemit verglichen, noch 
der moderne, immerhin mit patrimonialen Elementen versetzte 
monarchische Staat als eine ungleich tiefere staatliche Entwick- 
lungsstufe darstelle ®. Deshalb habe sich in Ungarn dynasti- 
°ı LUSCHIN, Grundriß der österreichischen Reichsgeschichte (1899) S. 70£., 
191 ff. SEIDLER, Studien zur Geschichte und Dogmatik des österreichischen 
Staatsrechts (1894) 8. 33 ff., 8.37 ff. LUSTKANDL, Artikel Kaiser und König, 
im Oesterreichischen Staatswörterbuch 1. A. 2. Bd. S. 233 fi., 236 f., 241 ff., 
S. 243 ff. 
%2 Zur Kritik dieser ebenso apodiktischen als wahrhaft kindlichen Be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.