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gierungskollegien für diese Territorien kraft des Rechtstitels
der kaiserlichen Gewalt führt, als völkerrechtliche Verbindung
erklärt? Dazu kommt aber noch, daß das hier aus der Einrichtung
der Kapitulationen und der Erbhuldigung abgeleitete, vom Stand-
punkt der doktrinären Forderung der Ewigkeit des Staates
staatswidrige Element der Bedingtheit und Prekarietät auch dem
aus einem einzigen Territorium bestehenden ständisch-
monarchischen Staatswesen anhaftet und selbst im
modernen Nationalitäteneinheitsstaate wiederkehrt. Der öster-
reichische Staat des Märzpatents, des Oktoberdiploms und des
Februarpatents wäre ein mit der Resolutivbedingung des Erlöschens
des Hauses Oesterreich behafteter Staat gewesen und bei genauer
Betrachtung besteht diese Resolutivbedingung sogar für den Ein-
heitsstaat der Reichsratsländer.
VL Die magyarische Urverfassung als vorge-
bildetes Urmaß alles modernen Staatsrechts.
I. Das Haus Oesterreich erhebt auf Böhmen und Ungarn
schon vor der Vereinigung beider Reiche unter seiner Herrschaft
kraft dynastischen Rechts er brechtliche Ansprüche ®. Aller-
dings steht die neuere magyarische Publizistik auf dem Stand-
punkt, daß das Verfassungsleben des magyarischen Volkes von
seinem Uranfang bis zum heutigen Tage von einer so geläuter-
ten, universalen Auffassung über das Wesen seiner Staatsgemein-
schaft beherrscht gewesen sei, daß sich, hiemit verglichen, noch
der moderne, immerhin mit patrimonialen Elementen versetzte
monarchische Staat als eine ungleich tiefere staatliche Entwick-
lungsstufe darstelle ®. Deshalb habe sich in Ungarn dynasti-
°ı LUSCHIN, Grundriß der österreichischen Reichsgeschichte (1899) S. 70£.,
191 ff. SEIDLER, Studien zur Geschichte und Dogmatik des österreichischen
Staatsrechts (1894) 8. 33 ff., 8.37 ff. LUSTKANDL, Artikel Kaiser und König,
im Oesterreichischen Staatswörterbuch 1. A. 2. Bd. S. 233 fi., 236 f., 241 ff.,
S. 243 ff.
%2 Zur Kritik dieser ebenso apodiktischen als wahrhaft kindlichen Be-