Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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sches und feudales Recht nicht entfalten können. Allein 
schon der sagenhafte Urvertrag der Versammlung der Stämme 
mit Arpad, der die Wurzel der heutigen ungarischen Verfassung 
bilden soll, ist nichts andres als eine Grundnorm der patri- 
monialen Aufteilung von Land und Leuten, deren 
Unterwerfung in Aussicht genommen ward, auf die Eroberungs- 
gemeinschaften, so zwar daß nicht etwa Kolonisation, sondern die 
Zugehörigheit zur Eroberung s gemeinschaft auch die Voraus- 
setzung der Rechtsgemeinschaft oder der Gemeinschaft zu 
vollem Rechte oder Zivität ist €. Sonach zeigt die Sage die Magyaren 
erst am Ausgange des 9. Jahrhunderts an jenem Punkt, an dem 
die germanischen und slavischen Stämme spätestens zum Aus- 
gange der Völkerwanderung angelangt waren. 
ll. Wie in jedem durch Eroberung begründeten Staate 
war schon durch den Akt der Eroberung die ständische d.i. 
auf einer Differenzierung der Rechtsfähigkeit nach Berufständen 
beruhende Gliederung zwischen dem erobernden Krieger- 
volke und den unterworfenen, zum unfreien Bauernstande 
herabgedrückten Stämmen gegeben, eine Gliederung, die sich 
durch die Entwicklung des Gegensatzes von Latifundien- 
und Kleinbesitz innerhalb des erobernden Volkes und 
durch die Entstehung des römischen Klerus und der wegen 
handlung von rechtsgeschichtlichen Problemen, die keinen Augenblick 
ernst genommen werden dürfte, wenn sie nicht ihre fühlbaren Wirkungen 
in der magyarischen Politik äußern würde, vgl. STEINACKER, Ueber Stand 
und Aufgaben der ungarischen Verfassungsgeschichte, im 28. Bd. der Mit- 
teilungen des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung 8. 276 ff. 
Den antifeudalen Charakter des ung. Staatsrechts betont schon die Adresse 
des ung. Landtags vom 6. Juli 1861, Arcını S. 108f. Ehe nicht eine 
magyarische Literatur entsteht, die auf diese Art rechtsgeschichtlicher Dar- 
stellung mit Mitleid herabsieht, wird von einer magyarischen rechtsge- 
schichtlichen Wissenschaft nicht gesprochen werden dürfen. Es kann 
nichtoftgenug betont werden, daß sich selbst noch die 
GA. DI: 1867 ganz im Sinne der ständisch-patrimonialen 
Vorstellungsweise und Terminologie befindet. 
68 CsupAY a. a. O. S. 55 P. 2, 3; FERDINANDY a. a. 0. S. 2.
	        
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