Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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den Hinweis auf die Bilanz ad absurdum, die der magyarische 
Rechtshistoriker TIMoN selbst als Ergebnis dieser Betätigung 
einer erstaunlichen politischen Frühreife aufstellt, daß nämlich 
durch die Teilung der öffentlichen Gewalt jene Ohnmacht 
des Königtums bewirkt wurde, die zur Katastrophe von 
Mohäcs geführt hat‘. In der Tat scheidet sich die magyarische 
Spezialität des Feudalismus von der westeuropäischen nur da- 
durch, daß es zu keiner weiteren Unterteilung der Anteile 
der Mitglieder der Partizipationsgesellschaft am Staate gekommen 
ist und daß innerhalb der Partizipations- und Sinekurengemein- 
schaft der Kleinadel als Gesamtheit seine rechtliche Position 
gegenüber dem Großadel zu behaupten wußte. Allein für das 
Reich und das magyarische Volk hat die magyarische Abart nicht 
minder verderbliche Folgen nach sich gezogen, als welche FERDI- 
NANDY gerade als Eigentümlichkeit des deutschen Feudal- 
wesens hinstellt®”. Daß sich unter Umständen das ungarische 
Königtum als völlig absolutes ja, selbst despotisches zu entfalten 
vermochte °%, daß von einer geregelten’! Teilnahme einer 
Reichsversammlung an der Gesetzgebung in den Formen der 
modernen, volle Uebereinstimmung von Monarch 
und Parlament fordernden, auf sorgfältiger Zuständigkeits- 
abgrenzung beruhenden konstitutionellen Gesetze keine Rede sein 
kann’?, daß das ungarische Staatsrecht schon frühe den patri- 
monialrechtlichen Begriff der Regalien oder jura 
regia’” kennt, daß die Schwächung des Königtums zum nicht 
68 Tımon, Ungarische Verfassungs- und Rechtsgeschichte mit Bezug 
auf die Rechtsentwicklung der westlichen Staaten. 2. A. (1904) S. 516 ff. 
®A.2a0.S8. 6. 
% TEZNER, Der österreichische Kaisertitel S. 13 f., STEINACKER a. a. O. 
8. 298, 336 ff.; 342. 
”ı LUSCHIN a. a. O. S. 194f., STEINACKER a. a. OÖ. S. 302 ff., TEZNER 
a. 2a. 0. 8. 14ff., 29£. 
'% TEZNER a. a. O. S. 18ff. 
73 Vgl. Cap. 6 Liber II Decretorum Sti Stefani. Regalia et res fisci 
sint intacta.
	        
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