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schaft zwischen dem Haupte und den Gliedern der heiligen Krone
die monarchischen Prärogativen patrimonial, weil sie die
gleiche Auffassung auch für ihre Rechte in An-
spruch nahmen. Während sich diese Auffassung der Stände
aber auch auf den Inhalt der ständischen Rechte bezieht, deren
Schwerpunkt im privaten und öffentlichen Vermögensrecht, in Ver-
sorgungsansprüchen an denStaat, wie dies der Ver-
fassung jeder Kriegernation eigentümlich ist, gelegen ist ®®, erfas-
sen die Österreichischen Herrscher lediglich die Beziehung
ihrer Person zu den Herrscherrechten privatrechtlich, ihren In-
halt, ihren Zweck infolge ihres Zusammenhanges mit der so-
zialrechtlichen Reichsgewalt sozialrechtlich°® In die Ter-
minologie ihres Organisationsrechts und ihrer Gesetzgebung ist
der Gedanke des Wohlfahrtsstaates spätestens im 17. Jahrhundert
übergegangen °°, während noch die Terminologie des GA. XII: 1867
tief im Gedankenkreise des ständischen Territorialrechts steckt.
Wurden noch im Jahre 1806 im kaiserlichen Staatsrat in Wien
Bedenken gegen die Einheitlichkeit des Adelsdiploms in der gan-
zen Monarchie erhoben, weil ein großer Unterschied in den
steuerrechtlichen Privilegien des ungarischen und des deut-
schen Adels bestünde und weil auch die Mißhandlung eines Edel-
mannes durch einen Plebejer in Ungarn viel höher bestraft
werde, als in den deutschen Provinzen °?!, so erhebt das öster-
reichische allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch — eine
8 Den schon 1540 aufgestellten Satz, daß die ständischen Rechte und
so auch die Steuerfreiheit des Adels Ewigrechte und darum sogar durch
Gesetz nicht aufgehoben werden können, wiederholen die Stände noch im
GA. 8: 1741. Vgl. Tezwer, Der österreichische Kaisertitel 8. 36 und ZoL-
GER, Der staatsrechtliche Ausgleich zwischen Oesterreich und Ungarn (1911)
S. 268.
n TEZNER, Die landesfürstliche Verwaltungsrechtspflege in Oesterreich
1. 18988.5,8.7A.7,8. 11 A. 15, 17, 8. 12 A. 17c, S.13 A. 18, 8.82 ff,
114 ff.
» A. a. O. S. 102, 106.
91 TEZNER, Der Kaisertitel S. 128.