Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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wahrhaft ROUSSEAUsche Bezeichnung — im Jahre 1311 die Lehre 
von den angeborenen, durch die Vernunft einleuchtenden Rechten 
jedes Menschen im $ 16 zum Gesetz und erklärt im $ 1459 den 
Bannrechten des Adels den Krieg. Darum bedeutet der 
Sieg der Stände über die Josefinische Staatsauffassung mittels der 
Unabhängigkeitsformel des Jahres 1791 nicht den Sieg der öffent- 
lichen Auffassung der ungarischen Stände vom Staate über die 
privatrechtliche sondern den Sieg der patrimonialen Stellung 
des Adels zum Staate über die sozialen Reformideen eines seiner 
Zeit vorauseilenden Fürsten. Nicht gestützt durch die ungarischen 
wie die nichtungarischen Stände, sondern im stetigen und 
schweren Kampf mit ihnen haben die österreichischen 
Herrscher im Verein mit einem romanistisch und ka- 
meralistisch gebildeten Beamtentum” jene gewaltige 
weltgeschichtliche staatliche Organisation geschaffen, innerhalb 
welcher die „Nation“ die Bürgschaften ihres Bestandes gesucht 
und bis heute gefunden hat, und ohne welche die Nation trotz 
der mystischen Tiefe ihrer Auffassung vom Staat, wie die Ver- 
gangenheit und vielleicht auch die jüngste Gegenwart beweist, 
das Schicksal aller aristokratischen Oligarchien teilen und sich 
in blutigen und greuelvollen Bürgerkriegen aufreiben würde. Mit 
einer schlecht verhüllten geringschätzigen Geberde lehnt Apponyi 
den österreichischen Kaisertitel für Ungarn ab, weil der Träger 
der altehrwürdigen ungarischen Königskrons es nicht nötig hatte, 
wie ein Börsianer, der Baron wird, Standeserhöhung nachzusuchen °°. 
Es ist bedauerlich, daß die mägyarische Publizistik es bis zum 
heutigen Tage unterlassen hat, nach dem Vorbild der österreichi- 
schen Rechtshistoriker sich in die Erforschung der Leistungen der 
Gesamtstaatsidee für die Erhaltungdes altehrwürdigen 
92 Ueber die heroische, zuweilen lebensgefährliche Arbeit, welche das 
österreichische Beamtentum zur Begründung einer modernen Finanzwirt- 
schaft geleistet hat vgl. Landesfürstl. Verwaltungsrechtspflege II. 8. 50 ft. 
v8 Separatabdruck S. 31, Rundschau S. 261.
	        
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