Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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Königtums zu vertiefen. Aber es liegen, wenn auch knappe, 
so doch bedeutsame politische Kundgebungen der Nation und ihrer 
Führer vor, welehe die Erkenntnis zum Ausdruck bringen, daß 
der auf „vorbildlichem“ öffentlichem Recht wurzelnde ungarische 
König heute nur mehr der Geschichte angehören würde, wenn 
nicht der patrimoniale Kaiser aus dem Hause Oesterreich seinen 
Adler die schützenden Fittiche über ihn hätte ausbreiten lassen ”. 
Historisch richtig wird das ganze hier geschilderte Verhältnis in 
folgender Weise gekennzeichnet: Die gegenwärtige eigenartige 
staatsrechtliche Stellung des magyarischen Volkes findet ihre Er- 
klärung darin, daß sich die patrimoniale Gewalt des Hauses Oester- 
reich und die kulturell rückständige Organisation des Landadels 
in den Komitaten das Gleichgewicht gehalten haben. Die un- 
gehemmte Entfaltung der Lehre von der heiligen Krone hätte aber, 
wie die Geschichte der Epoche von 1526—1687 beweist, Ungarn 
das Schicksal des polnischen Reiches bereitet. 
VII. Die Erklärung aller Länder des Hauses 
Öesterreich als eines Territoriums durch die 
pragmatische Sanktion für den Zweck der Ver- 
teidigung und Sicherheit. 
I. Das magyarische Staatsrecht erachtet die pragmatische 
Sanktion mit dem GA. I und II: 1722/23 identisch und igno- 
riert die staatsrechtlichen Vorgänge in den nichtungarischen Län- 
dern, ohne die das ungarische Gesetz einen imperfekten Akt 
bildet und die, wie die Garantieerklärungen der nichtungari- 
schen Stände, durch die ungarischen geradezu gefordert worden 
% Allerdings ist der Einwand zu gewärtigen, daß beim Regierungs- 
antritt Maria Theresias der König die künftige Kaiserin gerettet habe. 
Darauf läßt sich replizieren, daß mit dem Kaiser der König bewahrt wor- 
den sei, womit es sich erklärt, daß Ungarn seit Leopold I. im großen und 
ganzen auswärtigen, ihm die Unabhängigkeit vorspiegelnden Abfallsver- 
lockungen nicht getraut hat.
	        
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