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Königtums zu vertiefen. Aber es liegen, wenn auch knappe,
so doch bedeutsame politische Kundgebungen der Nation und ihrer
Führer vor, welehe die Erkenntnis zum Ausdruck bringen, daß
der auf „vorbildlichem“ öffentlichem Recht wurzelnde ungarische
König heute nur mehr der Geschichte angehören würde, wenn
nicht der patrimoniale Kaiser aus dem Hause Oesterreich seinen
Adler die schützenden Fittiche über ihn hätte ausbreiten lassen ”.
Historisch richtig wird das ganze hier geschilderte Verhältnis in
folgender Weise gekennzeichnet: Die gegenwärtige eigenartige
staatsrechtliche Stellung des magyarischen Volkes findet ihre Er-
klärung darin, daß sich die patrimoniale Gewalt des Hauses Oester-
reich und die kulturell rückständige Organisation des Landadels
in den Komitaten das Gleichgewicht gehalten haben. Die un-
gehemmte Entfaltung der Lehre von der heiligen Krone hätte aber,
wie die Geschichte der Epoche von 1526—1687 beweist, Ungarn
das Schicksal des polnischen Reiches bereitet.
VII. Die Erklärung aller Länder des Hauses
Öesterreich als eines Territoriums durch die
pragmatische Sanktion für den Zweck der Ver-
teidigung und Sicherheit.
I. Das magyarische Staatsrecht erachtet die pragmatische
Sanktion mit dem GA. I und II: 1722/23 identisch und igno-
riert die staatsrechtlichen Vorgänge in den nichtungarischen Län-
dern, ohne die das ungarische Gesetz einen imperfekten Akt
bildet und die, wie die Garantieerklärungen der nichtungari-
schen Stände, durch die ungarischen geradezu gefordert worden
% Allerdings ist der Einwand zu gewärtigen, daß beim Regierungs-
antritt Maria Theresias der König die künftige Kaiserin gerettet habe.
Darauf läßt sich replizieren, daß mit dem Kaiser der König bewahrt wor-
den sei, womit es sich erklärt, daß Ungarn seit Leopold I. im großen und
ganzen auswärtigen, ihm die Unabhängigkeit vorspiegelnden Abfallsver-
lockungen nicht getraut hat.