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matischen Sanktion — schulden und daß siehiedurch mit-
einander verbunden seien“.
II. Die überaus eingehende rechtsgeschichtliche österreichische
Forschung°? läßt das, was man als Thronfolgeordnung des Hauses
Oesterreich in weiblicher Linie. bezeichnet, als einen Komplex
konstituierender Akte desherrschenden Hauses,
der Stände der niehtungarischen Länder und des
ungarischen Reichstags erscheinen, durch welche
Rechtseinheit des Thronfolgerechts für alle von
der Dynastie beherrschten Länder bis zum Aussterben der weib-
liehen Linie Leopolds I. und die Erklärung aller dieser Länder als
eines dritten Territorien gegenüber einheitlichen Terri-
toriums ausgesprochen werden soll. Alle diese staatsrechtlich
verschieden zu wertenden konstitutiven Teilakte vollziehen die
Umwandlung der privatfürstenrechtlich zustande gekomme-
nen, schon von Ferdinand II. geplanten Konsolidation aller Herr-
lichkeiten und Hoheiten des Hauses! zu einem Herrschaftsfidei-
kommiß in ständisch-territoriales Staatsrecht '%. Alle
Länder des Hauses Oesterreich sollen, wie dies die ungarischen
Gesetze ausdrücken, nach der bereits für die nichtungari-
schen Länder festgesetzten Erbfolgeordnung unteilbar und
untrennbar mit einander wechselseitig und zugleich besessen
»8 Es ist dies eine Kundgebung des ungarischen Reichstags, auf die
zuerst APPONYI, Separatabdruck 8. 29 aufmerksam gemacht hat, ohne die
Unvereinbarkeit dieses vermutlichen Beleges mit seiner Isolierungstheorie
zu merken. Indes besteht auch für BERNATZIK, Studienausgabe der öster-
reichischen Verfassungsgesetze 2. A. S. 33 keine Verbindung zwischen
beiden Ländergruppen kraft der pragmatischen Sanktion. Ueber
die Widersprüche seiner äußerlichen Darstellung TEZNER in GRÜNHUTS
Zeitschrift 38. Bd. S. 529 ff.
%® Der gegenwärtige Stand dieser bedeutsamen Forschung ergibt sich
aus der Monographie TursBAs, Die pragmatische Sanktion mit besonderer
Rücksicht auf die Länder der Stefanskrone (1900).
100 TEZNER, Landesfürstliche Verwaltungsrechtspflege I. S. 193.
101 TURBA 2.2.0.8. 120f. TEZNER, Ausgleichsrecht S. 78f., Der Kaiser
N. 134 ff.
Archiv des öffentlichen Rechts. XXX. 1/2. 10