Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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matischen Sanktion — schulden und daß siehiedurch mit- 
einander verbunden seien“. 
II. Die überaus eingehende rechtsgeschichtliche österreichische 
Forschung°? läßt das, was man als Thronfolgeordnung des Hauses 
Oesterreich in weiblicher Linie. bezeichnet, als einen Komplex 
konstituierender Akte desherrschenden Hauses, 
der Stände der niehtungarischen Länder und des 
ungarischen Reichstags erscheinen, durch welche 
Rechtseinheit des Thronfolgerechts für alle von 
der Dynastie beherrschten Länder bis zum Aussterben der weib- 
liehen Linie Leopolds I. und die Erklärung aller dieser Länder als 
eines dritten Territorien gegenüber einheitlichen Terri- 
toriums ausgesprochen werden soll. Alle diese staatsrechtlich 
verschieden zu wertenden konstitutiven Teilakte vollziehen die 
Umwandlung der privatfürstenrechtlich zustande gekomme- 
nen, schon von Ferdinand II. geplanten Konsolidation aller Herr- 
lichkeiten und Hoheiten des Hauses! zu einem Herrschaftsfidei- 
kommiß in ständisch-territoriales Staatsrecht '%. Alle 
Länder des Hauses Oesterreich sollen, wie dies die ungarischen 
Gesetze ausdrücken, nach der bereits für die nichtungari- 
schen Länder festgesetzten Erbfolgeordnung unteilbar und 
untrennbar mit einander wechselseitig und zugleich besessen 
»8 Es ist dies eine Kundgebung des ungarischen Reichstags, auf die 
zuerst APPONYI, Separatabdruck 8. 29 aufmerksam gemacht hat, ohne die 
Unvereinbarkeit dieses vermutlichen Beleges mit seiner Isolierungstheorie 
zu merken. Indes besteht auch für BERNATZIK, Studienausgabe der öster- 
reichischen Verfassungsgesetze 2. A. S. 33 keine Verbindung zwischen 
beiden Ländergruppen kraft der pragmatischen Sanktion. Ueber 
die Widersprüche seiner äußerlichen Darstellung TEZNER in GRÜNHUTS 
Zeitschrift 38. Bd. S. 529 ff. 
%® Der gegenwärtige Stand dieser bedeutsamen Forschung ergibt sich 
aus der Monographie TursBAs, Die pragmatische Sanktion mit besonderer 
Rücksicht auf die Länder der Stefanskrone (1900). 
100 TEZNER, Landesfürstliche Verwaltungsrechtspflege I. S. 193. 
101 TURBA 2.2.0.8. 120f. TEZNER, Ausgleichsrecht S. 78f., Der Kaiser 
N. 134 ff. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXX. 1/2. 10
	        
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