Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

— 146 — 
werden. Die offizielle d. i. dem österreichischen Reichsrat vor- 
gelegte Uebersetzung des $ 2 des GA. XII ließ alle Länder des 
Hauses Habsburg infolge der Erbfolgeordnung einen unteilbaren 
untrennbaren gemeinsamen, die Einleitung Abs. 4 einen einheit- 
lichen Besitz bilden!®. Diese Terminologie ist der ständi- 
schen Vorstellung von dem unserer modernen Gebietshoheit ent- 
sprechenden Obereigentum des Landesfürsten am 
Territorium entnommen: Die ungarischen wie dienicht- 
ungarischen Länder sollen ebenso miteinander verbunden und 
untrennbar besessen werden, wie schon bisher die ungari- 
schen und wie infolge der Thronfolgeregelung die nicht 
ungarischen, alsonach dem Vorbild der ungari- 
schen!®. Mit dem Hinweis auf die Untrennbarkeit der unga- 
rischen Länder ist der Maßstab für die staatsrechtliche Beur- 
teilung der Untrennbarkeit derungarischen und nicht- 
ungarischen gegeben, wie sich dieser Begriff in der Vor- 
stellungsweise jener Zeit widerspiegelt. Der Hinweis auf die 
Verhütung des Abfalls (contra quosvis motus internos) läßt den 
Bestand eines Zwangsverbandes als Ergebnis dieser territoria- 
len staatsrechtlichen Bildung erkennen. Im wesentlichen Unter- 
schiede zu dem Wiener Frieden, einem Friedens- und Bündnis- 
vertrage der Stände der ungarischen und nichtungarischen Länder, 
bei welchem Erzherzog Mathias als Bevollmächtigter Kaiser Ru- 
dolfs II. selbst nur als Vertragsteil fungierte !%*, erweist sich die 
Pragmatische Sanktionihrem Namen entsprechend als mon- 
archischer Gesetzgebungsakt, soweit die nichtunga- 
rischen Stände in Betracht kommen, als ein von ihnen als ver- 
02 Die neue Gesetzgebung Oesterreichs (1868) S. 5ll. Die von APPONYI 
beifällig aufgenommene Uebersetzung ZOLGERs, Der staatsrechtliche Aus- 
gleich zwischen Oesterreich und Ungarn 1911 S. 310 läßt die pragmatische 
Sanktion festsetzen, daß die Länder und Provinzen unaufteilbar und un- 
trennbar zu besitzen sind. Ebenso Einleitung Abs. 4 a. a. O. S. 309. 
Vgl. dazu auch TurpaA a. a. O. S. 99, 1581. 
1 Sammlung HECKENAsT 8. 33. 
1% LUSTKANDL, Das Österreichisch-ungarische Staatsrecht (1868) 8. 184 ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.