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werden. Die offizielle d. i. dem österreichischen Reichsrat vor-
gelegte Uebersetzung des $ 2 des GA. XII ließ alle Länder des
Hauses Habsburg infolge der Erbfolgeordnung einen unteilbaren
untrennbaren gemeinsamen, die Einleitung Abs. 4 einen einheit-
lichen Besitz bilden!®. Diese Terminologie ist der ständi-
schen Vorstellung von dem unserer modernen Gebietshoheit ent-
sprechenden Obereigentum des Landesfürsten am
Territorium entnommen: Die ungarischen wie dienicht-
ungarischen Länder sollen ebenso miteinander verbunden und
untrennbar besessen werden, wie schon bisher die ungari-
schen und wie infolge der Thronfolgeregelung die nicht
ungarischen, alsonach dem Vorbild der ungari-
schen!®. Mit dem Hinweis auf die Untrennbarkeit der unga-
rischen Länder ist der Maßstab für die staatsrechtliche Beur-
teilung der Untrennbarkeit derungarischen und nicht-
ungarischen gegeben, wie sich dieser Begriff in der Vor-
stellungsweise jener Zeit widerspiegelt. Der Hinweis auf die
Verhütung des Abfalls (contra quosvis motus internos) läßt den
Bestand eines Zwangsverbandes als Ergebnis dieser territoria-
len staatsrechtlichen Bildung erkennen. Im wesentlichen Unter-
schiede zu dem Wiener Frieden, einem Friedens- und Bündnis-
vertrage der Stände der ungarischen und nichtungarischen Länder,
bei welchem Erzherzog Mathias als Bevollmächtigter Kaiser Ru-
dolfs II. selbst nur als Vertragsteil fungierte !%*, erweist sich die
Pragmatische Sanktionihrem Namen entsprechend als mon-
archischer Gesetzgebungsakt, soweit die nichtunga-
rischen Stände in Betracht kommen, als ein von ihnen als ver-
02 Die neue Gesetzgebung Oesterreichs (1868) S. 5ll. Die von APPONYI
beifällig aufgenommene Uebersetzung ZOLGERs, Der staatsrechtliche Aus-
gleich zwischen Oesterreich und Ungarn 1911 S. 310 läßt die pragmatische
Sanktion festsetzen, daß die Länder und Provinzen unaufteilbar und un-
trennbar zu besitzen sind. Ebenso Einleitung Abs. 4 a. a. O. S. 309.
Vgl. dazu auch TurpaA a. a. O. S. 99, 1581.
1 Sammlung HECKENAsT 8. 33.
1% LUSTKANDL, Das Österreichisch-ungarische Staatsrecht (1868) 8. 184 ff.