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bindlich anerkannter, für den Bereich Ungarns als ein auf
Antrag der Stände erlassener!®. Der Kaiser aus dem
Hause Oesterreich, den schon der Frieden von Szitva Torok als
Vertreter aller Länder des Hauses anerkennt, ist es, der auf
Grund der verschiedenen Erklärungen der Landstände und der
ihnen vorangegangenen hausrechtlichen Akte die Union förmlich
als vollzogen erklärt. Der König als Beherrscher nur
der ungarischen Länder hätte dies mit Wirksamkeit nicht tun kön-
nen. Im Gegensatze zu dem die Erblichkeit im Mannesstamm
festlegenden Gesetzartikel Il: 1687, welcher nichts ist als
ein ungarisches Gesetz !” und jeglicher Beziehung auf
dienichtungarischen Länder entbehrt, erklären die
Gesetzartikel des Landtags 1722/23, daß sich die Thronfolge für
die ungarischen Länder nach denNormen der für diean-
deren Länderinnerhalb und außerhalbDeutsch-
lands aufgestellten Erstgeburtsordnung voll-
ziehen soll, wodureli die Festsetzungen der in einer Versammlung
des Geheimrates verlautbarten Pragmatischen Sanktion des Jahres
1713 und die ihr zugrunde liegenden Hausgesetze auch für Ungarn
verbindlich erklärt worden sind !®,
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105 Die in der magyarischen Literatur und in den ungarischen GA, XII
(vgl. $ 2) übliche Konstruktion der pragmatischen Sanktion als eines Ver-
trages zwischen Ständen und Dynastie widerspricht nicht nur der Ge-
schichte ihres Zustandekommens (vgl. insbes. TURBA S. 96) sondern selbst
der Konstruktion der einfachen Gesetze im Tripartitum, vgl. TEZNER, Der
österreichische Kaisertitel S. 14.
106 TurBA a. a. O. S. 113, 182. Die am letzteren Orte abgedruckte
königliche Botschaft ist nicht so zu verstehen „als wäre cointelligentia et
unio“ lediglich auf Grund des Beschlusses des ungarischen Reichs-
tags vollzogen, was staatsrechtlich undenkbar ist, sondern so, daß durch
diesen Beschluß die Union, hinsichtlich welcher die hausrechtlichen Akte
und die Erklärungen der nichtungarischen Länder schon vorlagen,
perfekt geworden sei.
1° Hiezu vgl. die Monographie TurBas, Die Grundlagen der pragma-
tischen Sanktion I. Ungarn 1911.
108 Daß das ungarische Gesetz zu der Festsetzung von 1713 im Ver-
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