Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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keiten, die uno actu für alle Länder geübt worden und kraft welcher 
sie alle einen einzigen untrennbaren Besitz, ein Land bilden. Die 
Terminologie des Völkerrechts drückt das Verhältnis damit aus, daß 
sie alle österreichischen Länder als dominationoderterri- 
toire der Dynastie bezeichnet !!%. Aus der Pflicht zum untrenn- 
baren Besitz geht auch das Recht auf diesen Besitz hervor, dem 
die Sonderrechte der Länder ähnlich wie in modernen Bundes- 
staaten die gliedstaatlichen Zuständigkeiten den bundes- 
staatlichen gegenüberstehen. 
  
  
116 NEUMANN a. a. O. 1. S. 106, 113. 
(Fortsetzung folgt.)
	        
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