Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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wärtig nicht zu versprechen, mußte vielmehr von einer Erneuerung 
der Verhandlungen nur eine Verschärfung der prinzipiellen Gegen- 
sätze gewärtigen, welche die Verständigung für die Zukunft er- 
schweren würde“. Der verkürzte Etat wurde darauf im Herren- 
haus abgelehnt und der Regierungsentwurf angenommen. Durch 
einen Beschluß, welcher die Ablehnung des Herrenhauses für ver- 
fassungswidrig und deshalb für null und nichtig erklärte, doku- 
mentierte das Abgeordnetenhaus, daß es zu weiteren Budgetbera- 
tungen nicht gewillt sei. Auch die Regierung hielt dies aus den 
eben dargelegten Gründen nicht für geboten und schloß die Ses- 
sion. Mit diesem Sessionsschluß war der Konflikt zum offenen 
Ausbruch gelangt. Das verfassungsmäßig durch Artikel 99 ge- 
forderte Etatgesetz war nicht zustande gekommen. Was sollte 
geschehen? Die Regierung bewirkte auch ohne Etatgesetz Ein- 
nahmen und Ausgaben, und stützte sich dabei auf Artikel 109: 
Die bestehenden Steuern und Abgaben werden forterhoben, 
bis sie durch ein Gesetz abgeändert werden. 
Der Grund zum Kampfe war die Unmöglichkeit einer Eini- 
gung zwischen Regierung und Parlament über die Reorganisation 
des Heeres, die ihren wesentlichsten Bestandteil in der Feststel- 
lung erhöhter Präsenz hatte; das Kampfmittel, dessen sich das 
Abgeordnetenhaus bediente, war, durch Art. 99 ihm in die Hand 
gegeben, das Ausgabebewilligungsrecht. Die Verschiedenheit der 
Ansichten des Abgeordnetenhauses und der Regierung beruhte im 
letzten und wesentlichen Grunde auf verschiedener Rechtsauffas- 
sung Das Abgeordnetenhaus sagte: der Reorganisation kann nur 
durch ein verfassungsmäßig zustande gekommenes, das Gesetz vom 
3. September 1814 abänderndes Gesetz rechtlicher Bestand ge- 
schaffen werden. Die Erhöhung der Kadres und der Präsenz- 
stärke auf dem Verordnungswege war ungesetzlich, die Anknüpfung 
an die Kabinettsordre vom 22. Dezember 1819 durch Verordnung 
unzulässig, denn diese Kabinettsordre ist, weil in der Gesetzsamm- 
lung publiziert, als Landesgesetz zu betrachten, und war deshalb
	        
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