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wärtig nicht zu versprechen, mußte vielmehr von einer Erneuerung
der Verhandlungen nur eine Verschärfung der prinzipiellen Gegen-
sätze gewärtigen, welche die Verständigung für die Zukunft er-
schweren würde“. Der verkürzte Etat wurde darauf im Herren-
haus abgelehnt und der Regierungsentwurf angenommen. Durch
einen Beschluß, welcher die Ablehnung des Herrenhauses für ver-
fassungswidrig und deshalb für null und nichtig erklärte, doku-
mentierte das Abgeordnetenhaus, daß es zu weiteren Budgetbera-
tungen nicht gewillt sei. Auch die Regierung hielt dies aus den
eben dargelegten Gründen nicht für geboten und schloß die Ses-
sion. Mit diesem Sessionsschluß war der Konflikt zum offenen
Ausbruch gelangt. Das verfassungsmäßig durch Artikel 99 ge-
forderte Etatgesetz war nicht zustande gekommen. Was sollte
geschehen? Die Regierung bewirkte auch ohne Etatgesetz Ein-
nahmen und Ausgaben, und stützte sich dabei auf Artikel 109:
Die bestehenden Steuern und Abgaben werden forterhoben,
bis sie durch ein Gesetz abgeändert werden.
Der Grund zum Kampfe war die Unmöglichkeit einer Eini-
gung zwischen Regierung und Parlament über die Reorganisation
des Heeres, die ihren wesentlichsten Bestandteil in der Feststel-
lung erhöhter Präsenz hatte; das Kampfmittel, dessen sich das
Abgeordnetenhaus bediente, war, durch Art. 99 ihm in die Hand
gegeben, das Ausgabebewilligungsrecht. Die Verschiedenheit der
Ansichten des Abgeordnetenhauses und der Regierung beruhte im
letzten und wesentlichen Grunde auf verschiedener Rechtsauffas-
sung Das Abgeordnetenhaus sagte: der Reorganisation kann nur
durch ein verfassungsmäßig zustande gekommenes, das Gesetz vom
3. September 1814 abänderndes Gesetz rechtlicher Bestand ge-
schaffen werden. Die Erhöhung der Kadres und der Präsenz-
stärke auf dem Verordnungswege war ungesetzlich, die Anknüpfung
an die Kabinettsordre vom 22. Dezember 1819 durch Verordnung
unzulässig, denn diese Kabinettsordre ist, weil in der Gesetzsamm-
lung publiziert, als Landesgesetz zu betrachten, und war deshalb