Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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bei Festsetzung der Taxen vielfach übersehen worden, deren starke 
Ermäßigung gegenüber den früheren Sätzen neben anderem gerade 
auch durch die Vermehrung der durchschnittlichen Vermittlungs- 
tätigkeit gerechtfertigt wird. 
Was die Wirkung des Gesetzes auf die nichtgewerbs- 
mäßigen Stellen- und Arbeitsnachweise betrifft, 
so ist hier die Mitteilung von statistischem Material ganz über- 
flüssig; denn es ist außer allem Zweifel, daß eine materielle 
Wirkung nicht feststellbar ist. Auch wenn man zu den dürftigen 
Bestimmungen der $$ 15—17 des Gesetzes die auf Grund des $ 15 
ergangenen Vollzugsvorschriften hinzunimmt, ergeben sich materiell 
bloß verschiedene Anordnungen, die einer Beobachtung dieser 
Nachweise dienen sollen, ohne daß an eine Einschränkung zu- 
nächst wohl auch nur gedacht war. Die Beobachtung ist sicherlich 
etwas sehr wünschenswertes und als erster Schritt künftiger 
Regelung zu begrüßen; eine merkbare Aenderung kann sie aber 
für sich allein unmöglich herbeiführen. 
So gewiß es ist, daß das Stellenvermittlergesetz einen wesent- 
lichen Fortschritt in der Regelung des Arbeitsnachweiswesens 
darstellt und eine Reihe von Verbesserungen gebracht hat, deren 
Aufzählung im einzelnen ich nicht für meine Aufgabe halte, 
ebenso gewiß ist, daß es als Förderer des gemeinnützigen 
öffentlichen Arbeitsnachweises, wie er vom Gesetzgeber gedacht 
war, auf lange Zeit hinaus zwar immerhin auch, aber nicht gerade 
sehr wesentlich in Betracht kommen wird. Für die Vertreter 
des gemeinnützigen Arbeitsnachweises stellt das Gesetz zu einem 
großen Teil einen Wechsel auf die Zukunft dar, enthalten in der 
besonders wichtigen Einführung des Bedürfnisnachweises; umso- 
mehr ist gegen eine Verwässerung dieser Vorschrift anzukämpfen, 
wie sie bereits in der Auslegung versucht wird, worauf ich später 
noch eingehend zu sprechen kommen werde. Für die Gegenwart 
soll die Bedeutung des Gesetzes nicht undankbar unterschätzt, 
aber doch zugleich auch vor jeder Ueberschätzung gewarnt werden.
	        
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