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bei Festsetzung der Taxen vielfach übersehen worden, deren starke
Ermäßigung gegenüber den früheren Sätzen neben anderem gerade
auch durch die Vermehrung der durchschnittlichen Vermittlungs-
tätigkeit gerechtfertigt wird.
Was die Wirkung des Gesetzes auf die nichtgewerbs-
mäßigen Stellen- und Arbeitsnachweise betrifft,
so ist hier die Mitteilung von statistischem Material ganz über-
flüssig; denn es ist außer allem Zweifel, daß eine materielle
Wirkung nicht feststellbar ist. Auch wenn man zu den dürftigen
Bestimmungen der $$ 15—17 des Gesetzes die auf Grund des $ 15
ergangenen Vollzugsvorschriften hinzunimmt, ergeben sich materiell
bloß verschiedene Anordnungen, die einer Beobachtung dieser
Nachweise dienen sollen, ohne daß an eine Einschränkung zu-
nächst wohl auch nur gedacht war. Die Beobachtung ist sicherlich
etwas sehr wünschenswertes und als erster Schritt künftiger
Regelung zu begrüßen; eine merkbare Aenderung kann sie aber
für sich allein unmöglich herbeiführen.
So gewiß es ist, daß das Stellenvermittlergesetz einen wesent-
lichen Fortschritt in der Regelung des Arbeitsnachweiswesens
darstellt und eine Reihe von Verbesserungen gebracht hat, deren
Aufzählung im einzelnen ich nicht für meine Aufgabe halte,
ebenso gewiß ist, daß es als Förderer des gemeinnützigen
öffentlichen Arbeitsnachweises, wie er vom Gesetzgeber gedacht
war, auf lange Zeit hinaus zwar immerhin auch, aber nicht gerade
sehr wesentlich in Betracht kommen wird. Für die Vertreter
des gemeinnützigen Arbeitsnachweises stellt das Gesetz zu einem
großen Teil einen Wechsel auf die Zukunft dar, enthalten in der
besonders wichtigen Einführung des Bedürfnisnachweises; umso-
mehr ist gegen eine Verwässerung dieser Vorschrift anzukämpfen,
wie sie bereits in der Auslegung versucht wird, worauf ich später
noch eingehend zu sprechen kommen werde. Für die Gegenwart
soll die Bedeutung des Gesetzes nicht undankbar unterschätzt,
aber doch zugleich auch vor jeder Ueberschätzung gewarnt werden.