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ebenfalls nur durch Landesgesetz, d. h. unter Uebereinstimmung
aller von der Verfassung zur Statuierung eines Gesetzes erforder-
ten Faktoren, und nicht allein von der Regierung abzuändern.
Die Regierung dagegen sagte?: „Die Formation und Organisation
der Armee ist ein integrierender Teil der der Krone allein zu-
stehenden Exekutive. Nach den glorreichen Traditionen Preußens
wie nach der Verfassung des Landes ist der König der Öber-
befehlshaber der bewaffneten Macht im Kriege wie im Frieden,
und es gibt keine Gewalt in Preußen, welche verfassungsmäßig
berechtigt wäre, bei der Formation und Organisation des Heer-
wesens direkt mitzuwirken. Eine indirekte Mitwirkung gesteht
die Verfassung der Landesvertretung jedoch insofern zu, als die
für die Erhaltung des Heeres notwendigen Mittel von ihrer Be-
willigung abhängig gemacht worden sind.“ Im einzelnen war
die Regierung der Ansicht: wenn $ 3 des jetzt noch bestehenden
Gesetzes vom 3. September 1814 besagt: „Die Stärke des stehen-
den Heeres und der Landwehr wird nach den jedesmaligen Staats-
verhältnissen bestimmt“, und wenn auf Grund Gesetzes 1819 die
Kadres und die Präsenz durch Kabinettsordre festgesetzt worden
sind, so konnte auch weiterhin diese Feststellung im Verordnungs-
wege erfolgen, denn es bedarf zur Aenderung einer Verordnung
wie der Kabinettsordre vom 22. Dezember 1819 keines Gesetzes,
sondern eben nur wieder einer Verordnung. Der Volksvertretung
ist dadurch nicht etwa jede Einwirkungsmöglichkeit auf Feststel-
lung der Präsenz und der Formationen entzogen, nein, eine solche
ist gegeben bei Handhabung des: Budgetbewilligungsrechtes.
Der Grund zu diesen Verschiedenheiten in der Rechtsauffas-
sung, und zugleich der Grund der Unmöglichkeit, eine oder die
andere Ansicht als die objektiv richtige zu bezeichnen, ist in dem
Umstande zu suchen, daß man die den Ausgangspunkt der Diffe-
renzen bildenden Bestimmungen tiber das Heerwesen aus dem ab-
?2 So wörtlich in den Motiven zu dem Entwurf eines Gesetzes betref-
fend Abänderung usw. des Ges. vom 3. Sept. 1814.