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liche Bestimmung getroffen würde . Ich will darauf aufmerk-
sam machen. daß die Regierung, indem sie ihrerseits den Gedan-
ken ihrer Gegner adoptierte damit auch geglaubt hat, den
Wünschen ihrer bisherigen Gegner entgegenzukommen.* Anderer-
seits aber wollten die Regierungen auch verhüten, daß das ın
Preußen auf Grund von Art. 99 unumschränkt geltende Budget-
recht im Norddeutschen Bunde sich auf das Militärwesen erstrecken
könnte. Deshalb verlangte Art. 58 des Entwurfs, daß zur Be-
streitung des Aufwandes für das gesamte Bundesheer und die zu
demselben gehörigen Einrichtungen dem Bundesfeldherrn jährlich
sovielmal 225 Taler zur Verfügung zu stellen sei, als die Kopf-
zahl der Friedensstärke des Heeres nach Art. 56 betrage.
Dem Sinne dieses Artikels entsprechend nahm Artikel 65 des
Entwurfs das Bundesheer mit seinen Einrichtungen von der sonst
hinsichtlich aller Ausgaben Platz greifenden Bewilligungsbefugnis
der Bundesgesetzgebung aus, überdies war auch in Art. 4 des Ent-
wurfs, welcher alle die Angelegenheiten, die prinzipiell der Beauf-
sichtigung des Bundes und der Gesetzgebung desselben unter-
worfen sein sollten, das Militärwesen nicht mit aufgeführt.
Den Tendenzen der Regierung auf verfassungsmäßige Fest-
legung der Präsenz und auf eine feste, ein für allemal garantierte
Summe zur Bestreitung der Ausgaben für das Heer trat die Fort-
schrittspartei mit der Forderung jährlicher Feststellung der Prä-
senz entgegen durch Einbringung eines Amendements DUNKER®:
„Dem Reichstag ist jährlich ein Gesetz über die Aushebung zum
Kriegsdienst vorzulegen.“ Zwischen beiden je ein extremes Ziel
verfolgenden Richtungen suchten drei Amendements zu vermitteln,
das von KRATZ ’, BETHUSY-HUc® und FORCKENBECK ?. In ihrem
wesentlichen Inhalt sich gleichend, und nur in der Terminbestim-
mung voneinander abweichend, wollten sie die Präsenzstärke für
eine kurze, als Uebergangszeit zu betrachtende Periode definitiv
v Drucksachen Nr. 73. ° Drucksachen Nr. 75. ? Drucksachen Nr. 80.
® Der heutige Artikel 60 der Verfassung.
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