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feststellen. Für diese Zeit des Uebergangs und der Konsolidierung
war man auch bereit, die von der Regierung schlechthin gefor-
derten eisernen Beträge zu bewilligen. Für die spätere, dem
Uebergangsstadium folgende Zeit sollte jedoch die Feststellung
der Friedenspräsenzstärke der „Bundesgesetzgebung“ tiberlassen
werden. Das Amendement FORCKENBECK (der heutige Art. 60):
Die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres wird bis zum
31. Dezember 1871 auf ein Prozent der Bevölkerung von 1867
normiert, und wird pro rata derselben von den einzelnen Bundes-
staaten gestellt. Für die spätere Zeit wird die Friedenspräsenz-
stärke des Heeres im Wege der Bundesgesetzgebung festgestellt,
gelangte zur Annahme.
Die Tatsache der Annahme des Amendements FORCKENBECK,
illustriert durch die damals wie später dazu gepflogene Debatte !°,
ließ deutlich zwei Momente hervortreten. Zunächst lehnte man
eine Feststellung der Friedenspräsenz in dem Grundgesetze der
Verfassung ab, zweitens aber war man in der Erinnerung an die
Konfliktszeit froh, in dem Amendement FORCKENBECK einen Modus
der Feststellung gefunden zu haben, der der Regierung auf eine
gewisse Zeit das Verlangte gewährte, dabei aber für die spätere
Zeit dem Reichstag das Mitbestimmungsrecht bei Festsetzung der
Friedenspräsenz in umfänglicher Weise wahrte.e Wenn man in
der Zukunft die Präsenzstärke im Wege der „Bundesgesetzgebung“
feststellen wollte, so wählte man das Wort Bundesgesetzgebung
sicherlich nur im Gegensatz zu der von der Regierung vorgeschla-
genen verfassungsmäßigen Feststellung; an eine bestimmte Art
des Bundesgesetzes ist dabei, von einzelnen vielleicht, keinesfalls
aber von der Allgemeinheit gedacht worden. Der voraufgegangene
Konflikt‘ und die äußere politische Lage ließen es eben geraten
erscheinen, zunächst nur einmal die Gegenwart zu sichern, der
Zukunft aber lediglich insoweit zu gedenken, als man für sie in
10 Vergl. Sten. Ber. S. 571, S. 558.