Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

— 164 — 
feststellen. Für diese Zeit des Uebergangs und der Konsolidierung 
war man auch bereit, die von der Regierung schlechthin gefor- 
derten eisernen Beträge zu bewilligen. Für die spätere, dem 
Uebergangsstadium folgende Zeit sollte jedoch die Feststellung 
der Friedenspräsenzstärke der „Bundesgesetzgebung“ tiberlassen 
werden. Das Amendement FORCKENBECK (der heutige Art. 60): 
Die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres wird bis zum 
31. Dezember 1871 auf ein Prozent der Bevölkerung von 1867 
normiert, und wird pro rata derselben von den einzelnen Bundes- 
staaten gestellt. Für die spätere Zeit wird die Friedenspräsenz- 
stärke des Heeres im Wege der Bundesgesetzgebung festgestellt, 
gelangte zur Annahme. 
Die Tatsache der Annahme des Amendements FORCKENBECK, 
illustriert durch die damals wie später dazu gepflogene Debatte !°, 
ließ deutlich zwei Momente hervortreten. Zunächst lehnte man 
eine Feststellung der Friedenspräsenz in dem Grundgesetze der 
Verfassung ab, zweitens aber war man in der Erinnerung an die 
Konfliktszeit froh, in dem Amendement FORCKENBECK einen Modus 
der Feststellung gefunden zu haben, der der Regierung auf eine 
gewisse Zeit das Verlangte gewährte, dabei aber für die spätere 
Zeit dem Reichstag das Mitbestimmungsrecht bei Festsetzung der 
Friedenspräsenz in umfänglicher Weise wahrte.e Wenn man in 
der Zukunft die Präsenzstärke im Wege der „Bundesgesetzgebung“ 
feststellen wollte, so wählte man das Wort Bundesgesetzgebung 
sicherlich nur im Gegensatz zu der von der Regierung vorgeschla- 
genen verfassungsmäßigen Feststellung; an eine bestimmte Art 
des Bundesgesetzes ist dabei, von einzelnen vielleicht, keinesfalls 
aber von der Allgemeinheit gedacht worden. Der voraufgegangene 
Konflikt‘ und die äußere politische Lage ließen es eben geraten 
erscheinen, zunächst nur einmal die Gegenwart zu sichern, der 
Zukunft aber lediglich insoweit zu gedenken, als man für sie in 
10 Vergl. Sten. Ber. S. 571, S. 558.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.