Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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Die gemeinschaftlichen Ausgaben werden in der Regel für 
ein Jahr bewilligt, können jedoch in besonderen Fällen auch für 
eine längere Dauer bewilligt werden. 
Während der im Artikel 60 normierten Uebergangszeit ist 
der nach Titeln geordnete Etat über die Ausgaben für das Bun- 
desheer dem Bundesrate und dem Reichstage nur zur Kenntnis- 
nahme und zur Erinnerung vorzulegen. 
Auch dieses Amendement wurde angenommen. Durch diese 
beiden zu Verfassungsbestimmungen erhobenen Amendements wurde 
das unumschränkte preußische Budgetrecht des Artikel 99 der 
preußischen Verfassung in die Bundesverfassung übernommen. 
Wir haben früher gesehen, daß dem Artikel 99 in der preußischen 
Verfassung ein gewisses Gegengewicht in Art. 109 entgegenstand. 
Dies fehlte nicht nur in der Bundesverfassung, sondern wurde 
durch die Annahme eines Amendements MIQUEL-STOLBERG !? direkt 
ausgeschlossen: 
Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zu- 
nächst die etwaigen Ueberschüsse der Vorjahre, sowie die aus 
den Zöllen, den gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern und aus 
dem Post- und Telegraphenwesen fließenden gemeinschaftlichen 
Einnahmen. Insoweit dieselben durch die Einnahmen nicht ge- 
deckt werden, sind sie, solange Bundessteuern nicht eingeführt 
werden, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Ma&- 
gabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, welche bis zur Höhe des 
budgetmäßigen Betrages durch den Bundeskanzler ausgeschrie- 
ben werden. 
Diese Bestimmung gewährte dem Reichstag Einwirkungsmög- 
lichkeit selbst auf die Einnahmen. 
Nach alle dem hätte die Regierung in der Norddeutschen 
Verfassung noch weniger Garantien für den sicheren Bestand und 
den Unterhalt des Heerwesens gehabt als zur Zeit des Konflikts, 
15 Der jetzige Art. 70 der Verfassung.
	        
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