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und es mußte infolgedessen für sie fraglich werden, ob sie die
diese Bestimmungen enthaltende Verfassung ihrerseits akzeptieren
konnte. Da kam ihr ein Amendement von UJEST-BENNIGSEN zu
Hilfe und stellte die durch Verwirklichung der Theorie des abso-
luten Budgetrechts in der Norddeutschen Verfassung dem Heer-
wesen drohenden Unsicherheiten dadurch ab, daß es eben in An-
sehung des Heerwesens diesem Budgetrecht gewisse gesetzliche
Schranken dauernden Bestandes setzte. Das zur Annahme gelangte
Amendement !* hat folgenden Wortlaut:
Nach dem 31. Dezember 1871 müssen diese (in Abs. 1 be-
zeichneten) Beiträge von den einzelnen Staaten des Bundes zur
Bundeskasse fortgezahlt werden. Zur Berechnung derselben wird
die im Art. 60 interimistisch festgestellte Friedenspräsenzstärke
so lange festgehalten, bis sie durch ein Bundesgesetz abgeän-
dert ist.
Die Verausgabung dieser Summe für das gesamte Bundesheer
und dessen Einrichtungen wird durch das Etatsgesetz festgestellt.
Bei der Feststellung des Militärausgabeetats wird die auf
Grundlage dieser Verfassung gesetzlich feststehende Organisation
des Bundesheeres zugrunde gelegt.
Eine nur fornielle Bedeutung hat es bei Annahme der vor-
stehenden Verfassungsvorschriften, daß durch Einfügung von Nr. 14
in Art. 4 des Entwurfs entgegen der ursprünglichen Absicht der
Regierung auch das Militärwesen des Bundes (und die Kriegs-
marine) der Beaufsichtigung seitens des Bundes und der Gesetz-
gebung desselben ausdrücklich unterworfen wurden.
So entstanden die Bestimmungen der Verfassung des Nord-
deutschen Bundes, welehe den Rahmen bildeten, innerhalb dessen
sich die Feststellung der Friedenspräsenzstärke zu vollziehen hatte.
In dem ersten deutschen Reichstage von 1871 hielten es alle maß-
gebenden Faktoren — immer noch in Erinnerung an die Konflikts-
zeit — für geraten, auf eine eingehende Debatte über die Heeres-
14 Art. 62, Abs. 2—4 der Verfassung.