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die Verwaltung desselben für die Jahre 1872, 1873 und 1874
vom 9. Dezember 1871.
Der $ 1 dieses Gesetzes behielt den in Art. 60 angenomme-
nen Prozentsatz für weitere drei Jahre bei, drückte ihn jedoch
ebenso wie den bis dahin pro Kopf festgesetzten eisernen Betrag
in einer Gesamtsumme ziffernmäßig aus.
Der $ 2 des Gesetzes verlieh dem Art. 71 Abs. 2 der Ver-
fassung, der ebenfalls mit dem 31. Dezember 1873 abgelaufen
wäre, bis 1874 Gültigkeit, das heißt, er entzog auf weitere drei
Jahre die Ausgaben für das Heer der etatgesetzlichen Feststellung
und ordnete deren Vorlegung an den Bundesrat und Reichstag
lediglich zum Zwecke der Kenntnisnahme und Erinnerung an.
Während des nunmehr bis 1874 verbürgten Interimistikums
trat die erhoffte Konsolidierung des deutschen Heerwesens tatsäch-
lich ein. Die in Abs. 1 des Art. 61 verfügte, bereits früher in
Angriff genommene ungesäumte Einführung der gesamten preußi-
schen Militärgesetzgebung in dem ganzen Reiche ging jetzt mit
möglichster Beschleunigung vonstatten. Dem schon am 9. No-
vember 1867 erlassenen Bundesgesetze „betreffend die Verpflich-
tung zum Kriegsdienste“ !°, waren bis Ende 1873 eine beträcht-
liche Anzahl weiterer reichsgesetzlicher Bestimmungen der in Art. 61
Abs. 1 gedachten Art gefolgt. Die Regierung ging nun auch
daran, das im zweiten Absatz des Art. 61 geforderte umfassende
Reichsmilitärgesetz vorzulegen. Sie brachte als Grundgesetz der
militärischen Organisation des Reichs im Februar 1874 ein Reichs-
militärgesetz ein. Der erste Abschnitt dieses umfassenden Gesetzes
— und er kommt für uns allein in Betracht — brachte an der
Spitze seiner Bestimmungen über die Organisation des Heeres,
mit der nach Ansicht der Regierung „die Friedenspräsenzstärke
in so innigem Zusammenhang stand, daß es unmöglich sein würde,
die eine gesetzlich zu regeln, ohne gleichzeitig die andere dauernd
15 Gewöhnlich ebenso kurz wie unzutreffend „Wehrgesetz“ genannt.