Werden wir so schon bei Betrachtung der bisherigen Wirksam-
keit des Stellenvermittlergesetzes auf die Zukunft hinausgewiesen,
so ist es doppelt naheliegend, der weiteren Frage nachzugehen,
ob für den Fall, daß diese Zukunft eine Reform des Stellen-
vermittlerrechts bringen sollte, Wünsche hiefür am Platz
wären und allenfalls welche.
Wenn man gegenüber einem geltenden Gesetze von Re-
formvorsehlägen spricht, so wird für diese immer ein zwei-
facher Adressat zu unterscheiden sein: sie können sich entweder
an denjenigen richten, dem die Vollstreckung des bestehenden
Gesetzes obliegt, oder an denjenigen, der zur Schaffung eines
besseren zuständig ist. Die erste Art der Vorschläge tritt dann
hervor, wenn die Anwendung des geltenden Rechts zu wünschen
übrig läßt, die zweite dann, wenn infolge von dessen Mangelhaftig-
keit auch der beste Vollzug das für nötig erkannte Ergebnis nicht
herbeizuführen vermag. In logischer Reihenfolge muß die erste
Gruppe zuerst betrachtet werden, da naturgemäß vor der Aenderung
eines Gesetzes seine richtige Durchführung zu verlangen ist und
da Wünsche der zweiten Gattung auch nur dann Aussicht auf
Verwirkliehung haben, wenn sich nachweisen läßt, daß der bean-
standete Mangel durch richtige Gesetzesauslegung und -vollziehung
nicht beseitigt werden kann, oder daß eine unrichtige Anwendung
des an sich zweckmäßigen Gesetzes zu eingewurzelt ist, um sich
ohne Gesetzesänderung beseitigen zu lassen. Die Verbindung
zwischen den zwei Arten wird dadurch hergestellt, daß eine
Forderung, die ursprünglich an den Vollzug gerichtet war, schließ-
lich an den Gesetzgeber zu richten ist, wenn die Vollzugsorgane
die Forderung beharrlich nicht beachten.
Gegenüber dem Stellenvermittlergesetz erscheinen Reform-
vorschläge von jeder der beiden Gruppen angebracht.