5 62 (Nr. 2—6). 6. Abschnitt. Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge. 227
Handlungsgehilfen bestimmt sind (Pulte, Stühle, Kontorutensilien, Leitern, vgl.
O.L. G. Zweibrücken im Recht 06, S. 49), sondern die sämtlichen Betriebsvor-
richtungen und Betriebsgerätschaften, soweit der Handlungsgehilfe kraft seiner
Stellung mit ihnen in Herührung kommt also auch die Maschinen (beim Faktor
einer Druckerei), die Krahn- und Windevorrichtungen, die Fahrstühle usw. Anders
dann, wenn Geschäftslokal und Fabrik räumlich getrennt sind und dem Handlungs-
ehilfen nur jenes zum Aufenthalt zugewiesen ist. Nicht unter Begriff der Gerät-
scoffen fallen die Waren (Düringer-Hachenburg Anm. 4).
b) Regelung von Geschäftsbetrieb und Arbeitszeit. Unter Geschäftsbetrieb Nr. 3.
sind die sämtlichen Tätigkeiten zu verstehen, die zur Durchführung der gewerblichen
Zwecke erforderlich sind, gleichgültig ob sie vom Prinzipal, seinen Handlungsgehilfen
oder anderen Angestellten vorgenommen werden, unter Arbeitszeit nur die für den
Handlungsgehilfen in Betracht kommende Arbeitszeit. Besonders ist dem Hand-
lungsgehilfen Sitzgelegenheit zu gewähren. Dazu G.O. ö# 139c, d, e, f (Ruhezeit
und Neunuhrladenschluß in öffentlichen Verkaufsstellen), 139g, h (bundesrätliche
und landesbehördliche Durchführung des § 62 Abs. 1 für offene Verkaufsstellen),
139k (Arbeitsordnung in offenen Verkaufsstellen, hierzu Düringer-Hachenburg
§ 59 Anm. 39), Beschlüsse des Bundesrats vom 28. November 1900 und 25. Jan. 1902.
c) Der Handlungsgehilfe ist gegen Helährdung seiner Gesundheit (natürlich
auch seines Lebens z. B. gegen Feuersgefahr), soweit die Natur des Betriebes
es gestattet, zu schützen. In dieser Hinsicht wird G.O. § 120a Abs. 2, 3 analog
zu verwenden sein (Sorge für genügendes Licht, ausreichenden Luftraum
und Luftwechsel, Beseitigung von Staub, Dünsten, Gasen, Abfällen, Borge
für Schutzvorrichtungen gegen Berührung mit Maschinen, dann genügende
Heizung, Schutz gegen Feuchtigkeit und Sonnenbrand 2c.). Bei Regelung der
Arbeitszeit ist auf die körperliche Beschaffenheit des Handlungsgehüfen (Alter,
Geschlecht) Rücksicht zu nehmen, insbesondere für den Fall der Nachtarbeit. Einen
Maximalarbeitstag aufzustellen hat das Gesetz abgelehnt. Die Bestimmungen der
G.O. über die Sonntagsarbeit (§5 105b, Abs. 2, § 105, e, g, h, i) sind zu beob-
achten. Unter Gefährdung der Gesundbeit ist gleichmäßig Gefahr der Körper-
verletzung wie der Ertrankung inbegriffen. Gestattet die Natur des Betriebes eine
derartige Regelung nicht (z. B. bei gewissen Waren), so kann der Handlungsgehilfe
das Verhältnis nach § 71 lösen, wenn ex zur Fortsetzung der Dienste unfähig wird.
Ist dies nicht der Fall, so wird in der Ubernahme solcher Stellung eine freiwillige
Unterwerfung unter diese Besonderheiten liegen (R.G. in L.Z. 1912 S. 453—
Warneyer 1912 Nr. 267, vgl. O. 2 G. Karlsruhe in Bad. Rpr. X S. 4). Im
übrigen enthält § 62 zwingendes Recht. Verzicht im voraus ist ohne Wirkung
(R.G. bei Warneyer 1910 Nr. 291). Was die Sicherung der Aufrecht-
erhaltung von guten Sitten betrifft, so ist in dieser Hinsicht G.O. § 120b
mit Vorsicht anzuwenden (z. B. nicht Abs. 2).
3. Absatz 2 bezieht sich nur auf solche Handlungsgehilfen, die in die häusliche
Gemeinschaft aufgenommen sind (über den Ha# Lotmar I S. 658ff.), d. h. die
bei dem Prinzipal wohnen und verpflegt werden. Er gibt die Bestimmung des
B. G. B. § 618 Abs. 2 wörtlich wieder.
4. Absatz 3 wiederholt fast wörtlich V. G. B. § 618 Abs. 3 (auf dessen Er-
läuterungen zu verweisen ist). Für die Personen, denen der Prinzipal die Betriebs-
leitung überträgt, hat er gemäß B.G. B. 5• 278 einzustehen, er kann sich nicht darauf
berufen, daß er bei deren Auswahl vorsichtig war (K.G. bei Gruchot XUIX
S. 639) oder daß er den Eintritt der schadenbringenden Tatsache nicht habe vor-
aussehen können (R.G. im Recht 03 S. 527). Er hat einzustehen nicht bloß dem
Gehilfen, sondern möglicherweise auch den aus §§ 844, 845 B. G. B. berechtigten
Personen (R.G. in J.W. 1912 S. 1912). Unterläßt der Prinzipal, die mit Dezu
auf gute Sitte, Anstand, Sittlichkeit und Religion erforderlichen Ein-
richtungen zu treffen, so kann sich der Gehilfe durch Kündigung nach § 71
Nr. 3 helfen und auch dies nur bei Weigerung des Prinzipals, solche Einrichtungen
zu treffena also nicht auf die bloße Tatsache der Nichterfüllung. Den dem Gehilfen
durch usbebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schaden muß der Prinzipal
ersetzen (§ 70 Abs. 2). Der Gehilfe kann aber auch ohne Kündigung Schadens-
ersatz verlangen, soweit ihm durch die Unterlassung ein Schaden erwachsen ist
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