Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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daß sie an Stelle der vorgeschlagenen prozentualen Festsetzung 
in $ 1 mit 427274 Mann die ziffernmäßige setzte. Mit dieser 
Aenderung kam der Entwurf in zweiter und dritter Lesung zur 
Annahme, und es wurde infolgedessen durch Gesetz, betreffend die 
Ergänzung und Aenderung des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 
1874, vom 6. Mai 1900 die Friedenspräsenzstärke durch folgen- 
den Paragraphen normiert: 
In Ausführung der Art. 57, 59 und 60 der Reichsverfassung 
wird die Friedenspräsenzstärke des Heeres an Mannschaften 
für die Zeit vom 1. April 1881 bis zum 31. März 1888 auf 
427 274 Mann festgestellt. Die Einjährig-Freiwilligen kommen 
auf die Friedenspräsenzstärke nicht in Anrechnung. 
Der folgende Paragraph erhöhte vom 1. April 1881 ab die 
Bataillone der Infanterie, Fußartillerie und Pioniere und die Bat- 
terien der Feldartillerie, ohne den in $ 1 enthaltenen dies ad quem 
auch hier zu setzen. 
Das Gesetz erwähnt nicht mehr die Unteroffiziere neben den 
Mannschaften, sondern begreift erstere in letzteren entsprechend 
der damaligen militärischen Terminologie mit ein. 
Politische Verhältnisse, besonders die beschleunigten Rüstungen 
der beiden großen Nachbarstaaten waren es gewesen, welche die 
Regierung eine erhöhte Präsenz hatten fordern lassen. Die Er- 
wägung politischer Gründe war es deshalb auch, die hauptsäch- 
lich den Gegenstand der Debatten im Reichstag abgab. Nur eine 
neue rechtliche Frage von Interesse, die bald in hohem Maße ak- 
tuell werden sollte, wurde schon hier eingehend erörtert, nämlich 
die, ob durch die zweite auf einen siebenjährigen Zeitraum ge- 
troffene Feststellung das Septennat den Charakter einer ständigen 
Institution erhalten würde. Die Majorität des Reichstags jedoch 
stand einer derartigen Auffassung ablehnend gegenüber, und das 
wohl mit Recht. Die erstmalige Festsetzung der Präsenz auf 
sieben Jahre war ein aus Nützlichkeitsrücksichten zwischen Re- 
gierung und Reichstag geschlossenes Kompromiß. Die 1880 ge-
	        
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