Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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Absichten schlug die Regierung unter entsprechender Erhöhung 
der Formationen eine Vermehrung der Präsenz um 83 894 Mann 
vor, und zwar bereits vom 1. Oktober 1893 ab, damit die Ver- 
stärkung der Armee schon mit der normalen, im Oktober erfolgen- 
den Rekruteneinstellung erfolgen könne. 
Bei diesen Vorschlägen wandelte die Regierung auf völlig 
neuen Bahnen und wich hinsichtlich der Friedenspräsenzstärke in 
drei wesentlichen Punkten von ihrem bis dahin eingenommenen 
Standpunkte ab. Erstens änderte sich das Wesen der Präsenz- 
zahl, zweitens überwies sie die Unteroffiziere, die in der allgemei- 
nen Präsenzziffer inbegriffen gewesen waren, der gesonderten Fest- 
stellung durch den Etat, und schließlich bestand sie nicht mehr, 
wie noch vor kurzem, auf einer siebenjährigen Feststellung, son- 
dern begnügte sich mit einer fünfjährigen ”. 
Die Beratungen im Plenum und die in der Kommission be- 
wegten sich im Rahmen finanzieller und militärtechnischer Rück- 
sichten. Neben der zweijährigen Dienstzeit war es vor allem der 
Vorschlag der vierten Bataillone (Halbbataillone), der Stoff zu den 
eingehendsten Debatten gedachter Art abgab. In der zweiten 
Lesung trat ein Antrag Huene in den Mittelpunkt der Erörterun- 
gen. Er deckte sich, die Präsenzstärke um mehr als 10000 Mann 
reduzierend, im großen und ganzen mit dem späteren Gesetzestext. 
Das Endresultat der im Anschluß an diesen Antrag geführten leb- 
haften, parteipolitisch in hohem Maße, rechtlich aber nur wenig 
Interesse bietenden Diskussion war, daß $ 1 der Regierungsvor- 
lage am 6. Mai abgelehnt, der Reichstag aber am gleichen 
Tage deswegen aufgelöst wurde. Dem neu zusammentretenden 
Reichstage wurde als ausschließlicher Sessionsberatungsgegen- 
stand ein anderweiter Gesetzentwurf über die Friedenspräsenz- 
stärke vorgelegt. In allen wesentlichen Punkten auf den- 
2” Zur Begründung dieses Systemwechsels vergl. Sten. Ber. 1892/93 
Anlagen, I. Bd. S. 101. 
® Stimmt in Wortlaut mit dem späteren Gesetzestext überein.
	        
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