Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

— 179 — 
selben Grundlagen ruhend wie früher, begnügte er sich doch 
mit einer geringeren Präsenzstärke und verwies die Bestimmungen 
über die zweijährige Dienstzeit in einen gesonderten Artikel II. 
Ueber diesen entspann sich noch einmal eine heftige Debatte, da 
man von seiten des Reichstages die zweijährige Dienstzeit dauernd 
festlegen wollte. Die Regierung, die von allem Anfang an eine 
dauernde Festlegung der zweijährigen Dienstzeit, besonders eine 
solche in der dahin abzuändernden Verfassung nicht für zweck- 
mäßig erachtet hatte, widerstrebte dem mit Erfolg, und ihr Ent- 
wurf gelangte, wenn auch mit der geringen Majorität von 201 zu 
185 Stimmen, zur Annahme. Durch Gesetz, betreffend die Frie- 
denspräsenzstärke des deutschen Heeres, vom 3. August 1893 wurde 
in Artikel I bestimmt: 
& 1. Die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres an Ge- 
meinen, Gefreiten und Öbergefreiten wird für die Zeit vom 
1. Oktober 1893 bis 31. März 1899 auf 479229 Mann als Jahres- 
durchschnittsstärke festgestellt. 
An derselben sind die Bundesstaaten mit eigener Militärver- 
waltung nach Maßgabe der Bevölkerungsziffer beteiligt. 
Die Einjährig-Freiwilligen kommen auf die Friedenspräsenz- 
stärke nicht in Anrechnung. 
Die Stellen der Unteroffiziere unterliegen in gleicher Weise 
wie die der Offiziere, Aerzte und Beamten der Feststellung durch 
den Reichshaushaltsetat. 
In offenen Unteroffizierstellen dürfen Gemeine nicht verpflegt 
werden. 
Der $ 2 gab die Formierung der Kadres ab 1. Oktober 1893. 
Art. II bestimmte für die Zeit vom 1. Oktober 1893 bis zum 
3l. März 1899, daß die Mannschaften der Kavallerie und derrei- 
tenden Feldartillerie während der Dauer der Dienstpflicht im 
stehenden Heere die ersten drei, alle übrigen Mannschaften die 
ersten zwei Jahre zum ununterbrochenen Dienst bei den Fahnen 
verpflichtet seien. Neben einigen Ergänzungen und Erläuterungen 
12*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.