Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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dieser Anordnung und einer den Mannschaften der Kavallerie und 
reitenden Feldartillerie als Aequivalent für die dreijährige Dienst- 
zeit in Gestalt der Verkürzung der Zugehörigkeit zur Landwehr 
ersten Aufgebots auf drei Jahre gebotenen Vergünstigung brach- 
ten der weitere Inhalt des Art. II und die noch folgenden Art. III—V 
die nötigen Derogations- und Uebergangsbestimmungen. 
Ein weiteres Gesetz, betreffend die Friedenspräsenzstärke des 
deutschen Heeres, ıst am 25. März 1899 erlassen worden. 
In direktem Zusammenhang mit diesem Präsenzgesetz steht 
ein vom gleichen Tage datiertes Gesetz ?”, betreffend Aenderungen 
des Reichsmilitärgesetzes ($ 3 Abs. 1 bis 3 und $5 Abs. 1), bez. 
des Abänderungsgesetzes dazu vom 27. Januar 1890. In ihm wird 
der Erhöhung der Präsenz und der taktischen Einheiten entspre- 
chend der Bestand der gesamten deutschen Heeresmacht im Frie- 
den auf 23 Armeekorps festgesetzt, von denen 3 Bayern, 2 Sach- 
sen, 1 Württemberg, die übrigen 17 aber Preußen in Gemeinschaft 
mit den übrigen Staaten formiert, das Gebiet des Deutschen Reichs 
aber in militärischer Hinsicht in 22 Armeekorpsbezirke eingeteilt ®". 
Durch dieses Gesetz über die Friedensstärke ist die Feststel- 
lung der Präsenz, deren Erhöhung im Gegensatz zu früher schritt- 
weise vorgenommen wurde, erstmalig dem Etatgesetz überwiesen 
worden; allerdings nicht uneingeschränkt. Es hat gleichzeitig die 
Befugnis des Kaisers, den Präsenzstand zu bestimmen, zu den 
früheren Einsehränkungen eine weitere insofern erfahren, als die 
Verteilung der Präsenzerhöhungen auf die einzelnen Waffengat- 
tungen dem kaiserlichen Ermessen entzogen und ebenfalls dem 
Etatgesetz unterworfen worden ist. 
Das Gesetz unterscheidet sich von der ursprünglichen Re- 
gierungsvorlage im wesentlichen dadurch, daß von der geforder- 
ten Friedensstärke von 502506 Mann 7006 gestrichen sind, daß 
2% Reichsgesetzblatt für 1899, S. 215. 
8° Dem Gardekorps entspricht kein Bezirk, deshalb nur 22 und nicht, 
der Zahl der Korps entsprechend, 23 Bezirke.
	        
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