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dieser Anordnung und einer den Mannschaften der Kavallerie und
reitenden Feldartillerie als Aequivalent für die dreijährige Dienst-
zeit in Gestalt der Verkürzung der Zugehörigkeit zur Landwehr
ersten Aufgebots auf drei Jahre gebotenen Vergünstigung brach-
ten der weitere Inhalt des Art. II und die noch folgenden Art. III—V
die nötigen Derogations- und Uebergangsbestimmungen.
Ein weiteres Gesetz, betreffend die Friedenspräsenzstärke des
deutschen Heeres, ıst am 25. März 1899 erlassen worden.
In direktem Zusammenhang mit diesem Präsenzgesetz steht
ein vom gleichen Tage datiertes Gesetz ?”, betreffend Aenderungen
des Reichsmilitärgesetzes ($ 3 Abs. 1 bis 3 und $5 Abs. 1), bez.
des Abänderungsgesetzes dazu vom 27. Januar 1890. In ihm wird
der Erhöhung der Präsenz und der taktischen Einheiten entspre-
chend der Bestand der gesamten deutschen Heeresmacht im Frie-
den auf 23 Armeekorps festgesetzt, von denen 3 Bayern, 2 Sach-
sen, 1 Württemberg, die übrigen 17 aber Preußen in Gemeinschaft
mit den übrigen Staaten formiert, das Gebiet des Deutschen Reichs
aber in militärischer Hinsicht in 22 Armeekorpsbezirke eingeteilt ®".
Durch dieses Gesetz über die Friedensstärke ist die Feststel-
lung der Präsenz, deren Erhöhung im Gegensatz zu früher schritt-
weise vorgenommen wurde, erstmalig dem Etatgesetz überwiesen
worden; allerdings nicht uneingeschränkt. Es hat gleichzeitig die
Befugnis des Kaisers, den Präsenzstand zu bestimmen, zu den
früheren Einsehränkungen eine weitere insofern erfahren, als die
Verteilung der Präsenzerhöhungen auf die einzelnen Waffengat-
tungen dem kaiserlichen Ermessen entzogen und ebenfalls dem
Etatgesetz unterworfen worden ist.
Das Gesetz unterscheidet sich von der ursprünglichen Re-
gierungsvorlage im wesentlichen dadurch, daß von der geforder-
ten Friedensstärke von 502506 Mann 7006 gestrichen sind, daß
2% Reichsgesetzblatt für 1899, S. 215.
8° Dem Gardekorps entspricht kein Bezirk, deshalb nur 22 und nicht,
der Zahl der Korps entsprechend, 23 Bezirke.