Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

— 12 — 
Ziel für die Organisation festsetzt, das nach und nach erreicht 
werden soll und eine jährliche Bewilligung des Budgets und der 
Friedenspräsenzstärke zur Folge hat, so daß auf diese Weise dem 
Reichstage der entsprechende Einfluß auf die Ausgaben des Reichs 
gewährleistet wird“. 
Nachdem durch Gesetz vom 22. Februar 1904 die Bestim- 
mungen des Gesetzes vom 25. März 1899 bis zum 31. März 1905 
unverändert verlängert worden waren, erging am 15. April 1905 
ein neues Reichsgesetz über die Friedenspräsenzstärke des Reichs- 
heeres. Das 1899 eingeführte System wurde beibehalten, es wurde 
eine allmähliche Erhöhung auf 505839 Mann bis in das Rech- 
nungsjahr 1910 vorgesehen; in den einzelnen Rechnungsjahren 
wurden die jeweilige Erhöhung der Friedenspräsenzstärke, die Ver- 
teilung auf die einzelnen Waffengattungen usw. der Feststellung 
durch den Reichshaushalts-Etat unterworfen. Hand in Hand mit 
diesem Gesetz ging eine Verfassungsänderung. Durch Gesetz, be- 
treffend Aenderung der Wehrpflicht vom 15. April 1905 wurde 
an die Stelle des ersten Absatzes des Art. 59 der Verfassung fol- 
gende Bestimmung gesetzt: 
Jeder wehrpflichtige Deutsche gehört sieben Jahre lang, in 
der Regel vom vollendeten zwanzigsten bis zum beginnenden 
achtundzwanzigsten Lebensjahre, dem stehenden Heere, die fol- 
genden fünf Lebensjahre der Landwehr ersten Aufgebots und 
sodann bis zum 31. März des Kalenderjahres, in welchem das 
neununddreißigste Lebensjahr vollendet wird, der Landwehr zwei- 
ten Aufgebots an. 
Während der Dauer der Dienstpflicht im stehenden Heere 
sind die Mannschaften der Kavallerie und reitenden Feldartillerie 
die ersten drei, alle übrigen Mannschaften die ersten zwei Jahre 
zum ununterbrochenen Dienste bei den Fahnen verpflichtet. 
Es wurde also jetzt die zweijährige Dienstpflicht (übrigens 
nicht ohne gewisse aus dem weiteren Inhalt des Gesetzes sich er-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.