Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

— 184 — 
der in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen schon zum Herbst 
1912 verwirklicht werden. Die militärische Lage fordert noch darüber 
hinaus eine Steigerung der Kriegsbereitschaft durch stärkere Heran- 
ziehung der zum Waffendienst verfügbaren Wehrfähigen und durch 
Vervollkommnung unserer Heeresorganisation. Einerseits müssen 
wir nach Zahl der Ausgebildeten den Möglichkeiten eines künf- 
tigen Krieges gewachsen bleiben, andererseits muß der Uebergang 
vom Friedens- in den Kriegszustand erleichtert werden. Die Maß- 
nahmen bezwecken u. a. die Errichtung zweier neuer Armeekorps 
und machen daher auch eine Aenderung des Reichsmilitärgesetzes 
erforderlich. Durch die Ergänzung des Besoldungsgesetzes soll 
die unentbehrliche größere Bewegungsfreiheit in der Besetzung 
von Offiziersstellen erzielt werden, die für die Entwickelung des 
Militärverkehrswesens besonders wichtig sind. Der Berechnung, 
in welchem Umfange die Bevölkerung zur Aufbringung der er- 
höhten Präsenzstärke herangezogen werden soll, ist das inzwischen 
festgestellte Ergebnis der Volkszählung von 1910 zugrunde gelegt. 
Danach ergibt sich, daß Preußen prozentual an der Heeresver- 
stärkung mit 0,8278 beteiligt ist, Bayern mit 0,8762, Sachsen 
mit 0,8659, Württemberg mit 0,8736. Durch die Erhöhung 
der Friedenspräsenzstärke von 515321 auf 544211 Mann wird das 
preußische Kontingent von 399026 auf 420339, das bayerische 
von 57 133 auf 60350, das sächsische von 38911 auf 41625, 
das württembergische von 20251 auf 21296 gebracht. — Der 
Gesetzentwurf durchlief sämtliche Phasen der parlamentarischen 
Behandlung glatt und ist am 14. Juni 1912 publiziert wor- 
den. Gesetzestechnisch stellt es sich in dem hier interessieren- 
den Teile als eine Ergänzung des Friedenspräsenzgesetzes vom 
27. März 1911 dar. Die dort für 1915 festgesetzte Jahresdurch- 
schnittsstärke von 515 321 Mann wird auf 544211 erhöht, die 
Beteiligung der bundesstaatlichen Kontingente und die taktischen 
Einheiten werden entsprechend erhöht. Gleichzeitig wurde ein 
Gesetz zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.