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in seiner durch Gesetz vom 25. März 1899 erhaltenen Gestaltung
veröffentlicht, nach welchem vom 1. Oktober 1912 ab die ge-
samte Heeresmacht des Deutschen Reiches im Frieden aus 25 Armee-
korps besteht, während das Gebiet des Deutschen Reiches in mili-
tärischer Hinsicht in 24 Armeekorpsbezirke eingeteilt wird. —
Ein Rückblick auf die seit Bestehen des Deutschen Reiches
zur Feststellung der Friedenspräsenzstärke erlassenen Gesetze er-
gibt, daß die Regierung ursprünglich diese Festsetzung durch
dauerndes Gesetz vornehmen wollte, daß sie sich jedoch zu einer
solchen durch zeitlich begrenztes Spezialgesetz verstand, und daß
sie schließlich zur etatgesetzlichen Feststellung übergegangen ist.
Es ist lange Zeit in der staatsrechtlichen Wissenschaft Gegen-
stand lebhafter Kontroverse gewesen, ob eine etatsrechtliche Fest-
stellung der Friedenspräsenzstärke verfassungsrechtlich zulässig
sei ”. Wir haben demgegenüber schon früher unter ausführlicher
Begründung den Standpunkt vertreten: Wenn Art. 60 die Fest-
stellung der Präsenz „im Wege der Reichsgesetzgebung“ anord-
net, so erklärt er damit jede Art reichsgesetzlicher Feststellung
für zulässig. Es bewegen sich demnach die seither von der Reichs-
gesetzgebung vorgenommenen Feststellungen durch zeitlich be-
grenzte Spezialgesetze und die späterhin durch Etatgesetz vorzu-
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8. 321.