Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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Die Bedeutung des Landtagsabschieds im 
hessischen Staatsrecht. 
Von 
Referendar ANDRAE, Büdingen (Hessen). 
  
Die hessische Verfassung vom 17. Dezember 1820 
verleiht dem Großherzoge das Recht, die Ständeversammlung des 
Großherzogtums zu berufen, zu vertagen, zu schließen und aufzu- 
lösen. Als Ausflüsse des monarchischen Prinzips! insoferne, als der 
Landesherr dasjenige Staatsorgan ist, welches die übrigen ver- 
fassungsmäßigen Faktoren überhaupt erst tätig werden läßt und 
ihrer Tätigkeit ein Ziel setzt, finden sich diese Rechte des 
Monarchen in allen Verfassungen der deutschen Einzelstaaten 
wieder. Das hessische Recht macht jedoch eine Ausnahme darin, 
daß anläßlich des Landtagsschlusses, welcher mündlich in gemein- 
samer Sitzung der beiden Kammern vorgenommen wird, ein sog. 
Landtagsabschied erfolgt ?. 
Die hessische Verfassung bestimmt nämlich in Artikel 101: 
„Der Landtag wird von dem Großherzoge, entweder in eigener 
Person, oder durch einen dazu besonders beauftragten Commissär, 
geschlossen und alsdann der den Ständen schon vorher mit- 
! Hess. VerfUrkunde Art. 4. 
? Auch in Bayern sind, wie der Herr Herausgeber dieser Zeitschrift 
mir mitzuteilen die Güte hatte, Landtagsabschiede üblich. M. v. SEYDELS 
Bayerisches Staatsrecht enthält hierüber nichts.
	        
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