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Die Bedeutung des Landtagsabschieds im
hessischen Staatsrecht.
Von
Referendar ANDRAE, Büdingen (Hessen).
Die hessische Verfassung vom 17. Dezember 1820
verleiht dem Großherzoge das Recht, die Ständeversammlung des
Großherzogtums zu berufen, zu vertagen, zu schließen und aufzu-
lösen. Als Ausflüsse des monarchischen Prinzips! insoferne, als der
Landesherr dasjenige Staatsorgan ist, welches die übrigen ver-
fassungsmäßigen Faktoren überhaupt erst tätig werden läßt und
ihrer Tätigkeit ein Ziel setzt, finden sich diese Rechte des
Monarchen in allen Verfassungen der deutschen Einzelstaaten
wieder. Das hessische Recht macht jedoch eine Ausnahme darin,
daß anläßlich des Landtagsschlusses, welcher mündlich in gemein-
samer Sitzung der beiden Kammern vorgenommen wird, ein sog.
Landtagsabschied erfolgt ?.
Die hessische Verfassung bestimmt nämlich in Artikel 101:
„Der Landtag wird von dem Großherzoge, entweder in eigener
Person, oder durch einen dazu besonders beauftragten Commissär,
geschlossen und alsdann der den Ständen schon vorher mit-
! Hess. VerfUrkunde Art. 4.
? Auch in Bayern sind, wie der Herr Herausgeber dieser Zeitschrift
mir mitzuteilen die Güte hatte, Landtagsabschiede üblich. M. v. SEYDELS
Bayerisches Staatsrecht enthält hierüber nichts.