Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

— 189 — 
getheilte Landtags-Abschied, durch den Großherzog verkündet“ °. 
Der im Regierungsblatt „den getreuen Unterthanen“ verkündete 
„Abschied für die Ständeversammlung des Großher- 
zogthums Hessen“ hat folgende äußere Gestalt*: Nach den 
Eingangsworten und dem Gruß an die „Liebe und Getreue, Stände des 
Großherzogthums* folgt die Erteilung der „Landesfürstlichen Ent- 
schließungen“ auf die dem Großherzog übermittelten gemein- 
schaftlichen Beschlüsse der beiden Kammern, und zwar zunächst 
auf die „Beschlüsse der Kammern über die ihnen 
vorgelegten Gesetzesentwürfe und Regierungs- 
anträge* und sodann auf die „Wünsche und Anträge 
der Kammern“ Diejenigen Kammerbeschlüsse, auf die in 
dem Landtagsabschiede eine Antwort nicht mehr hat erteilt wer- 
den können, verspricht die Regierung in genaue und reifliche Er- 
wägung ziehen und darauf das Notwendige sofort verfügen oder 
dem nächsten Landtage unterbreiten zu wollen ®. 
Der Landtagsabschied schließt mit der Versicherung des 
landesfürstlichen Wohlwollens gegenüber den Ständen und trägt 
die Unterschrift des Großherzogs unter Gegenzeichnung des Staats- 
ministers ®. 
Der Grund dafür, daß einen Landtagsabschied nur die 
hessische Verfassung kennt, liegt wohl nicht zuletzt darin, daß 
sie diejenige Konstitution ist, die, was Aufbau und Diktion an- 
betrifft, vielleicht am meisten an den mittelalterlichen Stände- 
staat erinnert; man spricht von den „Kammern der Stände“, 
von der „Ständeversammlung“. „Die Verfassungsurkunde vom 
® Vgl. Gesetz, die landständische Geschäftsordnung betr., vom 17. Juni 
1874 Art. 57. 
* Vgl. z. B. Hessisches Regierungsblatt 1821 S. 203 ff. (erster Land- 
tagsabschied). 
5 Dem Zuge der Zeit folgend ist auch die Ausdrucksweise des Land- 
tagsabschieds einfacher und nüchterner geworden; man vgl. den LA. vom 
20. Juni 1908 (RegBl. 1908 S. 121—126). 
® Staatsminister heißt in Hessen nur der Ministerpräsident.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.