- 10 —
Fälle, in welchen sie sich die Zuständigkeit zum Vollzug des $ 5
a. a. 0. (Taxfestsetzung) vorbehalten haben, sind so gering, daß
sie praktisch kaum in Betracht kommen.
1. Die erste Forderung, welche an sie zu richten ist, besteht
darin, daßsienur überhaupt derartige weitere An-
ordnungen treffen. Denn das Stellenvermittlergesetz ist bloß
ein Rahmengesetz; ohne die Ausfüllung durch die bundesstaat-
lichen Vollzugsvorschriften erscheint es für jeden als Bruchstück,
dem an wirklicher Abstellung der vorhandenen Mißstände liegt.
Nun ist aber nicht einmal von der Ermächtigung, welche $8 des
Gesetzes gegenüber den Stellenvermittlern gibt, von allen Bundes-
staaten Gebrauch gemacht worden. Vollzugsvorscehriften zu dieser
Bestimmung vermissen wir vollständig und für alle Arten der
Stellenvermittler in Lippe-Detmolt und in Waldeck ; Anordnungen
bestehen zwar für die gewöhnlichen Stellenvermittler, fehlen aber
ganz für die Theateragenten und für die Herausgeber von Stellen-
und Vakanzenlisten in Lübeck, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg.
Sachsen-Meiningen, Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-
Sondershausen. Mecklenburg-Schwerin hat Bestimmungen für die
gewöhnlichen Stellenvermittler und für die Herausgeber von Stellen-
und Vakanzenlisten, nicht aber für die Theateragenten; Anhalt
umgekehrt für die gewöhnlichen Vermittler und die Theateragen-
ten, nicht aber für die Herausgeber. Bei strenger Betrachtung
muß man Oldenburg den erstgenannten Staaten zurechnen, welche
den $ 8 überhaupt nicht vollzogen haben; denn Oldenburg be-
schränkte sich in eigenartiger, nicht zur Nachahmung zu empfeh-
lender und auch nirgends nachgeahmter Weise auf die Bestimmung.
daß die alten zu $ 38 der GewO. erlassenen Vollzugsvorschriften
bis auf weiteres in Kraft bleiben. Sind hiernach schon in der
Regelung gegenüber den Stellenvermittlern eine Reihe von be-
dauerlichen Lücken festzustellen, so wiederholt sich diese Be-
obachtung in erheblich stärkerem Maße, wenn man den Vollzug
des $ 15 des Gesetzes gegenüber den Stellen- und Arbeitsnach-