Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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Regierung gerade im Landtagsabschied notwendigerweise zusammen- 
gehörten. 
Auch die erste Ständeversammlung scheint auf dem Stand- 
punkte gestanden zu haben, daß der Landtagsabschied 
nur eine Förmlichkeit ist, dazu bestimmt, die landes- 
herrlichen Entschließungen feierlich zu verkünden. Bei den Be- 
ratungen über Artikel 27 des angeführten Ediktes äußerten die 
Kammern ihre Wünsche dahin, es möge zu diesem Artikel die 
Bestimmung hinzugesetzt werden !®, „daß die vorläufige Nachricht 
über die Entschließungen des Großherzogs auf Anträge der Stände 
wo möglich noch im Laufe des Landtags zugesichert werde, wenn 
auch die förmliche Verkündigung auf den Schluß 
festgesetzt bliebe“. Damit wurde begehrt, die Beantwortung der 
ständischen Petitionen noch während der Kammerverhandlungen 
erfolgen zu lassen, und gleichzeitig ergibt sich daraus die Richtig- 
keit der rechtlichen Qualifizierung des Landtagsabschiedes, wie 
sie von uns vorgenommen wurde. 
Aber die Tatsache, daß die Verabschiedung nur bei Schließung 
der Kammern stattfindet, läßt weiterhin den Schluß zu, daß der 
„Abschied für die Ständeversammlung“*, auch was seinen zweiten 
Teil anlangt, nur eine althergebrachte, einer rechtlichen Bedeutung 
entbehrende Institution ist. Hätte er eine staatsrechtliche Be- 
deutung, dann wäre unerklärlich und durch nichts motiviert die 
Tatsache, daß dem aufgelösten Parlamente ein Landtagsabschied 
nicht mitgeteilt wird. Kammerauflösungen pflegen nun stattzu- 
haben, wenn aus irgendwelchen politischen Gründen ein gedeih- 
liches Zusammenarbeiten der beiden Staatsorgane unmöglich er- 
scheint, wenn die Beziehungen zwischen Landesherrn und Volks- 
vertretung getrübt sind. Dann hat das Staatsoberhaupt keine 
Veranlassung, den Ständen für ihre Mitwirkung bei der Staats- 
regierung zu danken und seine Harmonie mit der Volksvertretung 
durch die öffentliche Bekanntmachung der gemeinsam zur Er- 
* ANDRES a. a. O. 8. 263. 
  
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