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weisen betrachtet: denn diesen hat die größere Mehrzahl der
Bundesstaaten (Elsaß-Lothringen als solchen gerechnet) gänzlich
unvollzogen gelassen, nämlich 14 von 26. Aber auch bei der
Minderheit finden wir eine bemerkenswerte Zahl, welche von der
Regelung nicht nur — wie das alle mit Recht tun — die ge-
meindlichen Arbeitsämter ausnehmen, sondern auch weitere große
Gruppen, für die nieht einzusehen ist, warum sie nicht einer Rege-
lung ebenso bedürfen sollten wie die geregelten; Preußen, Anhalt,
Hessen, Lübeck und Sachsen-Weimar haben nämlich die zu $ 15
erlassenen Ausführungsbestimmungen ausdrücklich beschränkt auf
diejenigen nicht gewerbsmäßigen Stellenvermittlungen, welche
Stellen für das Gesinde oder für die in der Landwirtschaft oder
im Gast- und Schankwirtschaftsgewerbe beschäftigten Personen
vermitteln, mit Ausnahme der gemeinnützigen Stellennachweise
öffentlicher Körperschaften und anderer gemeinnütziger Stellen-
nachweise, die aus öffentlichen Mitteln unterstützt werden. Mit
aller Dringlichkeit ist zu verlangen, daß die weitklaffenden Lücken
ausgefüllt werden; es ist auch, abgesehen von allem anderen, rein
gar nicht einzusehen, warum man in dem einen Bundesstaat ohne
Vollzugsvorschriften auskommen zu können glaubt, die in dem
angrenzenden mit völlig gleich gelagerten Verhältnissen für not-
wendig gehalten werden.
2. Wird diese Forderung erfüllt, dann möge man aber den
fast beschämenden Mangel systematischer Ueberein-
stimmung vermeiden, der die gegenwärtigen Vollzugsvorschrif-
ten belastet. Die Beseitigung dieses Mangels ist das zweite Ver-
langen, das neben dem auf Ausfüllung der Lücken gestellt werden
muß. Betrachtet man den gegenwärtigen Rechtszustand, so findet
man eine außerordentliche Verschiedenheit, die nur zum aller-
kleinsten Teil durch die berechtigte Rücksicht auf örtliche Be-
sonderheiten erklärt werden kann und für die man vielfach nur
das Bestreben zu erkennen vermag, von der Möglichkeit selbstän-
diger Regelung auch wirklich Gebrauch zu machen und dadurch
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