Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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gebungsfaktoren zwar an sich gleichberechtigt sind, daß aber die 
Vorbereitung von Gesetzen und das Einbringen von Gesetz- 
entwürfen vorwiegend Sache des Königs, d. h. in praxi der 
Regierung ist, welche die allgemeine Verantwortung für die 
Befolgung von Verfassung und Gesetzen trägt. Die Regierung 
hat also, um bei dem bereits gebrauchten, wenn auch vielleicht 
nicht ganz korrekten Ausdruck zu bleiben, das Verfassungsver- 
sprechen einzulösen. Nun bleibt nur noch übrig festzustellen, 
wie dies zu geschehen hat. Da der König allein keine Gesetz- 
gebungsgewalt hat, kann es sich nur um einen Gesetzesvor- 
schlag handeln, den die Regierung den Kammern zu machen 
hat. Dieser Gesetzesvorschlag muß inhaltlich den in der Ver- 
fassung aufgestellten Grundsätzen genügen; im übrigen hat aber 
die Regierung in bezug auf- die Ausgestaltung selbstverständlich 
völlig freie Hand. 
Wird der Entwurf durch eine der beiden Kammern nicht 
angenommen ?, so hat die Regierung ihre verfassungsmäßige 
Pflicht getan, und sie ist natürlich auch nicht gehalten, irgend 
welchen Abänderungen ihres Projekts um der Erhaltung des 
ganzen Gesetzes willen ihre Zustimmung zu geben. Je nach 
den Aussichten, die eine spätere Annahme des Entwurfs hat, 
wird dann zu entscheiden sein, vb und wann eine nochmalige 
Einbringung der Vorlage stattfinden muß *. 
Diese soeben ausgeführten Grundsätze sind nun m. E. als 
allgemeingültig für alle Fälle von Gesetzesankündigungen durch 
Verfassungsurkunden zu betrachten. Ueberall wünscht die Ver- 
fassung, daß eine bestinnmte Materie nach bestimmten, in der 
Verfassung festgelegten allgemeingültigen Regeln gesetzlich geord- 
net werden soll. Und diesem Verfassungswillen muß von den 
Gesetzgebungsfaktoren ° positiv Rechnung getragen werden. 
® Vgl. Anm. 5. 
* So lange die betr. Verfassungsbestimmung nicht aufgehoben ist, hat 
die Regierung ilıre Ausführung stets im Auge zu behalten, 
5 Nicht allein von der Regierung. Diese hat aber die Initiative zu
	        
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