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gebungsfaktoren zwar an sich gleichberechtigt sind, daß aber die
Vorbereitung von Gesetzen und das Einbringen von Gesetz-
entwürfen vorwiegend Sache des Königs, d. h. in praxi der
Regierung ist, welche die allgemeine Verantwortung für die
Befolgung von Verfassung und Gesetzen trägt. Die Regierung
hat also, um bei dem bereits gebrauchten, wenn auch vielleicht
nicht ganz korrekten Ausdruck zu bleiben, das Verfassungsver-
sprechen einzulösen. Nun bleibt nur noch übrig festzustellen,
wie dies zu geschehen hat. Da der König allein keine Gesetz-
gebungsgewalt hat, kann es sich nur um einen Gesetzesvor-
schlag handeln, den die Regierung den Kammern zu machen
hat. Dieser Gesetzesvorschlag muß inhaltlich den in der Ver-
fassung aufgestellten Grundsätzen genügen; im übrigen hat aber
die Regierung in bezug auf- die Ausgestaltung selbstverständlich
völlig freie Hand.
Wird der Entwurf durch eine der beiden Kammern nicht
angenommen ?, so hat die Regierung ihre verfassungsmäßige
Pflicht getan, und sie ist natürlich auch nicht gehalten, irgend
welchen Abänderungen ihres Projekts um der Erhaltung des
ganzen Gesetzes willen ihre Zustimmung zu geben. Je nach
den Aussichten, die eine spätere Annahme des Entwurfs hat,
wird dann zu entscheiden sein, vb und wann eine nochmalige
Einbringung der Vorlage stattfinden muß *.
Diese soeben ausgeführten Grundsätze sind nun m. E. als
allgemeingültig für alle Fälle von Gesetzesankündigungen durch
Verfassungsurkunden zu betrachten. Ueberall wünscht die Ver-
fassung, daß eine bestinnmte Materie nach bestimmten, in der
Verfassung festgelegten allgemeingültigen Regeln gesetzlich geord-
net werden soll. Und diesem Verfassungswillen muß von den
Gesetzgebungsfaktoren ° positiv Rechnung getragen werden.
® Vgl. Anm. 5.
* So lange die betr. Verfassungsbestimmung nicht aufgehoben ist, hat
die Regierung ilıre Ausführung stets im Auge zu behalten,
5 Nicht allein von der Regierung. Diese hat aber die Initiative zu